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Wenn daher auch durch die Anrufung der weibli­chen Freiheiten der Atin, im Falle dieselbe dieser zusiün- den, was jedoch noch nicht zugegeben wird, das gesetz­liche Verwaltungs-Recht deS Anten als EhemannS aufgehoben würde, so würde dennoch der dem Anten in dem Testament eingeraumle Bezug und folglich auch Verwaltung der Hälfte der Zinse zustehen.

Da übrigens aber die weibliche Freiheiten nichts anderes sind, als eine durch Partikulargesezc oder Ge­wohnheit cingeführte Rechtswvhlthat, durch welche sich eine Ehefrau gegen Verzicht ans dasjenige Vermögen, welches ihr und ihrem Ehemann vermbg ihres eheli­chen Verhältnisses gemeinschaftlich zugehört, von den meisten aus? eben diesem Grunde ihnen gemeinschaftlich obliegenden Verbindlichkeiten wieder befreien kann,

Pfizer Rechte und Verbindlichkeiten der Weiber rc. II. Th. §. 67. S. öy. oder nach

Weishaar Handbuch des Württemb. Privat-Rechts I. Thl. §. 135. S..

die weibliche Freiheiten der Ehefrau das Recht ertheilen, die nachtheiligen Folgen der Verwaltung des ManneS dadurch von sich abzuwenden, daß sie ihrem Antheil an der Errungenschaft entsagt, hingegen die eheliche Ge­sellschaft nur alsdann aushört, wann die Ehe durch Scheidung oder den Tod getrennt wird, oder die Ehe, leute sie durch einen Vertrag aufheben Weiöhaar a. a. O. §. 142. S. 102.