Lenden oder von Todes wegen über das durch diese Disposition dieser meiner Tochter zufallende Vermögen zukvmmen solle, ich verordne also, daß weder diese meine Tochter noch ihr Ehemann befugt seyn sollen, auf dieses Vermögen Schul­den zu contrahiren, von dem Kapital Stock ab­zulösen oder denselben auf irgend eine Weise an« zugreifen, zu schwächen oder zu beschweren> desgleichen durch eine letzte Willensverordnung irgend eine Verfügung zu treffen, vielmehr ver­ordne ich hieniit, daß dieser meiner Tochter oder ihrem Ehemann blos der Zins aus dem Haupt­stock zukommen und der Grundstock den Kindern, als meinen lieben Enkeln, als ein für sie bestimm­tes Fideicommiß erhalten werden tolle.

Dem Anten ist durch diese Verordnung also nur die Verwaltung des Hauptstocks keineswegs aber der Zinse entzogen, und eS sollen vielmehr diese Zinse der Bekl. oder ihrem Ehemann zukommen. Diesem gebührt also nicht nur als gesetzlichem Verwalter des von der Ehefrau Lcigebrachten Vermögens

Landrecht Th. 5. Tit. 7. §. Was dann re. die Verwaltung sämmtlicher Zinse aus dem Hauptstock, sondern derselbe hat auch vermöge dieser testamentli- chen Verordnung, wenigstens die Hälft« derselben zu be­ziehen, mithin auch zu verwalten, weil sie der Vekl« oder ihrem Ehemann zukommen, folglich denselben ge­meinschaftlich gebühren.

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