Lenden oder von Todes wegen über das durch diese Disposition dieser meiner Tochter zufallende Vermögen zukvmmen solle, ich verordne also, daß weder diese meine Tochter noch ihr Ehemann befugt seyn sollen, auf dieses Vermögen Schulden zu contrahiren, von dem Kapital Stock abzulösen oder denselben auf irgend eine Weise an« zugreifen, zu schwächen oder zu beschweren —> desgleichen durch eine letzte Willensverordnung irgend eine Verfügung zu treffen, vielmehr verordne ich hieniit, daß dieser meiner Tochter oder ihrem Ehemann blos der Zins aus dem Hauptstock zukommen und der Grundstock den Kindern, als meinen lieben Enkeln, als ein für sie bestimmtes Fideicommiß erhalten werden tolle.
Dem Anten ist durch diese Verordnung also nur die Verwaltung des Hauptstocks keineswegs aber der Zinse entzogen, und eS sollen vielmehr diese Zinse der Bekl. oder ihrem Ehemann zukommen. Diesem gebührt also nicht nur als gesetzlichem Verwalter des von der Ehefrau Lcigebrachten Vermögens
Landrecht Th. 5. Tit. 7. §. Was dann re. die Verwaltung sämmtlicher Zinse aus dem Hauptstock, sondern derselbe hat auch vermöge dieser testamentli- chen Verordnung, wenigstens die Hälft« derselben zu beziehen, mithin auch zu verwalten, weil sie der Vekl« oder ihrem Ehemann zukommen, folglich denselben gemeinschaftlich gebühren.
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