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die Beziehung der aus dem mit Fideicommiß belegten Erbtheil seiner Ehefrau fliessenden Zinse gebühre, II.) daß der Familien-Rath nicht verpflichtet sei), ihm einen Theil des der Bekl. Aren zugefallenen ErbtheilS hinauszugeben, sondern ganz der Willkühr desselben überlassen sey, ob er dieses thun oder unterlassen wolle, Hl.) daß die Bekl. Alin unbedingt zu den weiblichen Freiheiten zugelassen
lV.) daß der Ant in alle Proceß - Kosten verurtheilt worden ist.
Hinsichtlich der
sä I.) erste» Beschwerde, daß dem Anten nach dem Testament seines Schwieger-Vaters Moses Dörten- bach weder die Verwaltung noch die Beziehung der aus dem mit Fideicommiß belegten Erbtheil seiner Ehefrau fliessenden Zinse gebühre, enthält jenes Testament die Bestimmung >
§. 3 .
Betreffend nun aber
ö.) insbesondere das meiner zweiten gleich geliebte» Tochter, Christiane Friedrike, verehelichten Braun in Calw zufallende väterliche Vermögen, so bin ich, was die Verwaltung und weitere Vererbung des- l selben anbelangt, noch insbesondere zur folgenden spe- i ciellen Verordnung veranlaßt:
Ich will nemlich, daß
r 1.) weder dieser meiner Tochter noch ihrem Ehemann irgend ein DispositionS - Recht, sep es unter L"