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aus diesem Erbtheil fliessenden Zinse künftig ganz oder theilweise gebühre,

2.) der Familien - Rath nicht verpflichtet sey, dem Kl. Nachbekl« einen Theil des der Bell. Nachkl. zu­gefallenen Erbtheils hinauszugeben, sondern ganz seiner Willkühr überlassen sey, ob er dieses thun oder unterlassen wolle,

2 .) die Dekl. Nachkl. nach geschehenem Verzicht auf die Errungenschaft zu den weiblichen Freiheiten zu« zulassen, und endlich

4.) der Kl, Nachbekl. sämtliche Procrß «Kosten zu be­zahlen schuldig sey.

Acten I. Inst. Fol. 34.

Don diesem beschwerenden Erkenntniß appellirte der Kl. Ant an den Civil - Senat des K. Gerichtshofes für den Schwarzwald«Kreis in Tübingen, welcher nach gepflogener Verhandlung erkannte,

daß das unter dein 20. Decbr. 1ö20. ervffnete Ur« theil erster Instanz zu bestätigen sey, wie denn solches hiemit bestätiget werde, und ist der Ant f dem Atischen Theil die ihm in der gegenwärtigen Instanz verursachten Kosten zu erstatten schuldig. Acten H. Inst. S. 7Y.

Durch diese Erkenntnisse findet sich der Ant darinn bescl wert,

I.) daß ihm nach dem Testament seines Schwieger «Va­ters Moses Dörtenbach weder dir Verwaltung noch