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bestimmten Erbtheil mit einem Fideicommiß belegte, und verschiedene seinen Tochtermann den Anten betreffende Verordnungen machte.
Unerachtet zwischen dem Anten und seiner Ehefrau Ehedissidien entstanden und diese sich ohne rechtlichen Grund eigenmächtig von ihrem Gatten trennte, so änderte der Testirer doch nichts an seinem leztcn Willen. Dieser starb am 5. April itzly. Dem Anten wurde weder hievon noch von der Testaments Erbfnung noch von der Inventur und Real-Theilunq Nachricht gegeben.
Nur zufällig wurde derselbe von dem Testament unterrichtet und sah« sich, uachdem er sich eine Abschrift desselben erbeten hatte, veranlaßt, um Execution desselben bei dem Oberamtsgericht zu Calw, welchem die Vollziehung desselben von dem Testirer übertragen ist, zu bitten.
Die Ehefrau des Anten und der derselben im Testamente bestellte Familien - Rath widersprachen , daß dem Anten Rechte in dem genannten Testament einge- räumt seyen, und sezten denselben die Anrufung der weiblichen Freyheiten entgegen.
Nach geschehener Verhandlung der Sache erkannte daS Oberamtsgericht zu Calw den 20. Decbr. 1Ü20.
1.) daß dem Kl. Nachbekl. (Anten) nach dein Testament dcS Schwieger - Vaters Mos« Dörtenbach weder die Verwaltung des der Bell. Nachkl. zugefallenen väterlichen ErbkheilS noch di« Beziehung der