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los wäre. Sie beruhigen Sich nach Ihrem neueren Schreiben vom 2Y. Aug. hiebei nicht, und eS bleibt uns nichts übrig, als auf unser erstes Schreiben uns zu berufen. Jndeß fügen wir wiederholend unsere bestimmte Gesinnungen und Ansichten hier zum Uebcrsluß noch bei. Ihre ehlichen Verhältnisse sind blos Sache zwischen Ihnen und Ihrer Gattin, den Familien - Rath gehen sie durchaus nicht an, also stehtauch Ihrer Gattin allein die Bcurthcilung zu, ob und wann Ihr Benehmen so solid seye, daß die ehlichen Verhältnisse wieder hcrgeüellt werden könnten; daß aber gerade der Mangel an Solidität Ihre Sckwieger-Eltern so sehr betrübt und Ihren Herrn Schwieger - Vater zu dem Testament bestimmt hat, biß ist unsere volle Ueberzeugung. Die Herbeiführung einer Ehescheidung bezweckten wir mit unserem Schreiben so wenig, daß wir Ihnen vielmehr die Wege bezeichne- ten, welche zur Wieder - Vereinigung zu führen geeignet sind; wir wiederholen aber, dieser Gegenstand ist ganz Sache Ihrer Gattin. Wir sind von Ihrem verstorbenen Herrn Schwieger-Vater zu einein Familien - Rath bestimmt, er wollte durch die deßhalb getroffene Verfügungen das väterliche Vermögen für die Tochter und Enkel zu erhalten suchen, nachdem bei dem mütterlichen ein so bedeutender Cinbuß statt gefunden, er sezte deßhalb sein Vertrauen auf uns, und unsere Pflicht ist es nunmehr, jedem weiteren Verlust so viel möglich vorzubeugen. Einen Theil des CapitalS dürften wir Ihnen zwar überlassen, dieß kann jedoch nicht anders statt haben, als