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so wie wir auch ihrer Gattin überlassen müssen, ganz nach ihrer Überzeugung zu handeln.
Was die Abrechnungs-Verhältnisse anbelangt, s» können unS solche nicht angehen, übrigens liegen deßhalb gerichtliche Ansichten und Entscheidungen vor.
Sie, so wenig als wir können die Dispositionen des Testaments von den zu Grund liegenden Voraussezungen und Verhältnissen trennen, und blvs bei einer Wiedcr- Dereinigung mit Ihrer Gattin, auch daneben im Fall unserer gewissenhaften Neberzeugung von Ihrer Solidität vermögen wir uns darüber zu berathen, ob und was Ihnen vom Grundstock des väterlichen Vermögens Ihrer Gattin in die Hände gegeben werden könnte.
So lange hingegen die Trennung Undauert, müssen wir das väterliche Vermöge», als blos die Frau angehend , betrachten und darfen gegen ihren Willen an Niemand etwas verabfolgen; die Zinnße und deren Verwaltung gebühren ihr ohnehin, jezt auch.nach gerichtlichem Ausspruch.
Hätten wir die Sache anders ansehm können, ss würden wir es darüber nicht haben zur gerichtlichen Ent, scheidung kommen lassen. Jezt aber, da der Richter auch für unsere Ansicht erkannt hat, würde es wohl sehr iiiconsequent seyn, solange noch die nemlichen Verhältnisse bestehen, das Gegentheil zu thun. Können wir daher in keine Abgabe von dem Grundstock Angehen, so können wir auch gegen den Willen Ihrer Gattin, Sit
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