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in kein Geschäft, wobei dieselbe irtteressirt ist, Vorschlä­gen; cs ist dieß schon mit eine Folge der Ihrer Gattin zuerkannten weiblichen Freiheiten. Aber selbst abgesehen hievon, würde bei-jedem Geschäft die Einwilligung der Gesellschafter erforderlich seyn, und das von Dorten­bach u. Eomp. unterliegt ohnehin einer Veränderung, wo also von neuen Mitarbeitern keine Rede seyn kann. Bei diesen Umständen scheint es uns, müssen Sie, wenn Sie durch Ihr Betragen die Achtung und daS Vertrauen Ihrer Gattin wieder zu gewinnen ernstlich entschlossen sind, andere Wege einschlagen als auf Rechnung ihres Vermögens und ihrer Geschäfts - Antheile, und erst mit der Zeit, wenn Sie jenes Zutrauen wieder erworben haben, können die beabsichtigte Mittel zu Sprache kommen. Ob indeß gleich, so viel wir wissen, Ihre Gattin sich durch­aus nicht schuldig glaubt, Ihnen etwas von dem ihrigen zu geben, so scheint sie doch nicht abgeneigt, aus freiem Willen und um ferner ruhig leben zu können, Ihnen zu Ih­rer Erleichterung jährlich etwas zu verabfolgen. Wir glauben, es würde sehr wohl gethan seyn, wenn Sie dieß Anerbieten nicht von der Hand wiesen, und unter vbcramtsgerichtlicher Leitung eine die beiderseitige Zufrie­denheit bezweckende Uebereinkunft abschlössen, wobei wir durch Zuspruch bey Ihrer Gattin gerne Mitwirken werden. Sofort würden Sie bei solidem Betragen von der Zeit eine andcrwänige Uebcrzeugung Ihrer Gattin und die Rückkehr vortheilhafterer Gesinnungen zu erwarten haben.