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UebrigenS berufe ich mich noch auf da^, was er bep Lebzeiten mit mir gesprochen hat,
(s. meine Bemerkungen vom 28. Aug. 1820. n— e.) Eben deßwegen enthält auch das Testament auf den Fall, wenn dicErrungenschafts - Gesellschaft sich austösen würde, gar keine Bestimmung, denn der Erblasser rechnete es, wie die Chinesen den Eltern-Mord, unter die Unmöglichkeiten. Den Beweist davon gibt, daß, da die eigenmächtige Trennung meiner Frau längst vor seinem Tode erfolgte, er sich nicht bewogen fand, etwas zu meinem Nachthcile am Testament zu ändern. — Don den wie- derrechtlichen oben sab 1 —12 aufgezähltcn Handlungen wußte mein Herr Schwieger-Vater eben so wenig, als ich je glaubte, daß ein Christ am andern so unmenschlich handlen könne. Und um allen Händeln vor- znbengen traf er die Vorsorge im §. 6. des Testaments, daß diejenige seiner Tochter, welche gegen seine Verordnung etwas einwendcte, auf den Bsticht-Theil enterbt seyn solle.
Das unbillige Gesuch um Absonderung des Vermögens stellte ich ganz natürlich dem Ermessen des Hochs. Ober - AmtS - Gerichts anheim, weil ich von dessen Gerechtigkeits-Liebe überzeugt bin, daß Es das Gesuch abwciße. — Wollte man die vom Rechts-Freund meiner Frau allegirte Geseze im vorliegenden Falle Plaz greifen lassen, so müßte ihnen die Deutung gegeben werden,
„daß jede Frau von Vermögen, wenn sie einen An-
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