33

UebrigenS berufe ich mich noch auf da^, was er bep Lebzeiten mit mir gesprochen hat,

(s. meine Bemerkungen vom 28. Aug. 1820. n e.) Eben deßwegen enthält auch das Testament auf den Fall, wenn dicErrungenschafts - Gesellschaft sich austösen würde, gar keine Bestimmung, denn der Erblasser rechnete es, wie die Chinesen den Eltern-Mord, unter die Unmög­lichkeiten. Den Beweist davon gibt, daß, da die eigen­mächtige Trennung meiner Frau längst vor seinem Tode erfolgte, er sich nicht bewogen fand, etwas zu meinem Nachthcile am Testament zu ändern. Don den wie- derrechtlichen oben sab 112 aufgezähltcn Handlun­gen wußte mein Herr Schwieger-Vater eben so wenig, als ich je glaubte, daß ein Christ am andern so un­menschlich handlen könne. Und um allen Händeln vor- znbengen traf er die Vorsorge im §. 6. des Testaments, daß diejenige seiner Tochter, welche gegen seine Ver­ordnung etwas einwendcte, auf den Bsticht-Theil ent­erbt seyn solle.

Das unbillige Gesuch um Absonderung des Ver­mögens stellte ich ganz natürlich dem Ermessen des Hochs. Ober - AmtS - Gerichts anheim, weil ich von dessen Ge­rechtigkeits-Liebe überzeugt bin, daß Es das Gesuch abwciße. Wollte man die vom Rechts-Freund mei­ner Frau allegirte Geseze im vorliegenden Falle Plaz greifen lassen, so müßte ihnen die Deutung gegeben werden,

daß jede Frau von Vermögen, wenn sie einen An-

3