und selbst nach den Gesezen konnte nicht einmal der Erblasser hierinn etwas verfügen, denn die Kinder von Töchtern stehen in der Gewalt des Schwiegersohnes- s. Schwrppe Römisches Privat-Recht 1820. S. 422. 3 .) Das Wörtlein darf kann sich nach gesunden Mene scheu - Begriffen nicht so auslcgen lassen, wie cS von Seiten des Rechts-Freundes meiner Frau ausgclegt wird, denn es ist doch logisch richtig, Laß ich zuerst etwas geben muß, eh« ich einem erlauben kann. eS zum Umtrieb behalten zu darfen.
Ueberhaupt ist es auffallend, wie dem Testament meines seel. Herrn Schwieger-Vaters eine solche Deutung gegeben werden mag, wie es in den zwep Schriften bereits geschehen ist.
Es heißt wahrlich seine Asche unter dem Boden beschimpfen, ihm« andichten zu wollen, daß er das Testament zu meinem Verderben gemacht habe, und diß wäre es, wenn es so ausgelegt wird, wie der Rechts - Freund meiner Frau es auslegt.
Wer noch im Inn - und Ausland« das Testament gelesen hat, rühmt, wie gut mein Herr Schwieger-Vater für seine Tochtermänner eben so, als für seine Töchtern gesorgt habe.
Heißt das dem Willen des Seligen „im Frieden und Einigkeit zu leben" gefolgt, wenn zwischen Mann und Frau Handel nicht nur gestiftet, sondern vielmehr unterhalten und genährt werden?
Deuten nicht alle Dispositionen des Erblassers dar-