von Mir herrührenden Vermögens haben und behalten, nach seinem Tod jedoch dasselbe auf die nemliche Personen, wie im Fall sub No. 1. zu- "rückfallen und daö auf diese Art etwa meiner zweiten Tochter Christiane Friderike oder deren Kindern zukommende weitere Vermögen auf eben diese Weise, wie rud No. i. administrirt und weiter verwaltet werden solle. —
§. 5 .
Endlich und
III ) was die Vertheilung meiner bereinstigen Verlassenschaft anbelangt, veranlaßt mich auch noch der Wunsch: daß keines meiner lieben Kinder und Enkel gegen das andere zurückstehen solle, und sie vielmehr, da ich sie gleich liebe, gleiche Vortheile gemessen sollen, zu der weitern Verordnung — daß auS demjenigen, was eines oder daS andere meiner Kinder an dem Mütterlichen entweder bereits vorempfangen hat, oder etwa noch vorempfangcn sollte — der gewöhnliche Landläufige Zinnß als ein Aclivum meiner Verlassenschast ausgenommen und hiernach vertheilt werden solle, — und ich halte diese Verordnung um deßwillm für billig und gerecht, weil mir selbst aus dem mütterlichen Vermögen meiner Kinder die Nuzniessung gebührt, und meine Verlassenschaft sich also um jenen Nuzen vermehrt haben würde, wenn ich nicht dem einen oder dem andern «inen Borcmpfang gegeben hätte. —-