§. 4.
Betreffend ferner
6.) meine liebe ältere Tochter Sybilla Louisa oder das dieser zufallende Vermögen, so will ich rücksichtlich desselben weiter verordnet haben, daß 1 .) wenn meine Tochter zwar nach mir, jedoch oh« ne Kinder zu hinterlassen sterben sollte, mein Toch- termann Jacob Schill aus der Hälfte dieses va- terlichen Vermögens seiner Ehefrau den lebenslänglichen Nuzen erhalten, der Hauptstock aber und dessen Administration sammt der andern Hälfte des Nuzens aus demselben an meine übrige noch lebenden Kinder und Enkel zurückfallen und die Enkel hierinn immer in die Stelle ihrer vorher verstorbenen Mutter eintretten sollen, — im übrigen aber das a;rf-diese Art etwa meiner zweiten Tochter Christiane Friderike oder deren Kindern zukommende weitere Vermögen rücksichtlich der Administration und weiteren Vererbung eben so, wie im §. 3. bemerkt ist, behandelt werden solle: — und daß
A.) wenn meine liebe Tochter zwar nach mir und mit Hinterlassung eigener Kinder versterben, diese ihre Kinder aber ehe und dann sie selbst zu disponiren fähig sind, vor ihrem Vater mit Tod abgehen sollten, ihr Vater zwar die lebenslängliche Nuzniessung und Administration des ganzen