§. 4.

Betreffend ferner

6.) meine liebe ältere Tochter Sybilla Louisa oder das dieser zufallende Vermögen, so will ich rücksichtlich desselben weiter verordnet haben, daß 1 .) wenn meine Tochter zwar nach mir, jedoch oh« ne Kinder zu hinterlassen sterben sollte, mein Toch- termann Jacob Schill aus der Hälfte dieses va- terlichen Vermögens seiner Ehefrau den lebens­länglichen Nuzen erhalten, der Hauptstock aber und dessen Administration sammt der andern Hälf­te des Nuzens aus demselben an meine übrige noch lebenden Kinder und Enkel zurückfallen und die Enkel hierinn immer in die Stelle ihrer vor­her verstorbenen Mutter eintretten sollen, im übrigen aber das a;rf-diese Art etwa meiner zwei­ten Tochter Christiane Friderike oder deren Kin­dern zukommende weitere Vermögen rücksichtlich der Administration und weiteren Vererbung eben so, wie im §. 3. bemerkt ist, behandelt werden solle: und daß

A.) wenn meine liebe Tochter zwar nach mir und mit Hinterlassung eigener Kinder versterben, die­se ihre Kinder aber ehe und dann sie selbst zu disponiren fähig sind, vor ihrem Vater mit Tod abgehen sollten, ihr Vater zwar die lebenslängli­che Nuzniessung und Administration des ganzen