ermächtigt seyn, und seine Funktionen sollen also in diesem Fall theilweise oder im ganzen aushbren, so wie auch

12.) in den sub^o. y. benannten Fällen diese Funk­tionen eines Familien - Raths theilweise oder im Ganzen aushbren sollen. .

lZ.) Schließlich will ich noch verordnet haben, dass, wenn eines oder das andere der Braunischen Kin­der nicht cinschlagen und dcßwegen meine liebe Tochter cs für gut und zweckmäßig halten sollte, ihm so vieles von meinem Vermögen nicht zu­kommen zu lassen, als nach meiner bisherigen Disposition ihm zukommen würde, oder wenn etwa gar der Fall eintretten sollte, daß eines oder das andere dieser Kinder auf eine Art sich beneh­men sollte, bey welcher nach den Gesezen eine Enterbung gestattet ist, daß also in diesen Fällen meiner Tochter unverwehrt vielmehr ausdrücklich vergönnt sein solle, auch rücksichtlich dieses Ver­mögens über dessen dereinstige Vertheilung unter den Kindern, so wie über die Bestimmung eines Heyrathguts oder eines Vorschusses zu einem Etablissement etwas anders auf eine rechts gülti­ge Weise zu verfügen und sogar nach Befinden der Umstände bei vorhandenen gesezlichen Grün­den ein solches Kind vom Antheil an diesem groß­väterlichen Vermögen ganz auszuschliessen.