ermächtigt seyn, und seine Funktionen sollen also in diesem Fall theilweise oder im ganzen aushbren, so wie auch
12.) in den sub^o. y. benannten Fällen diese Funktionen eines Familien - Raths theilweise oder im Ganzen aushbren sollen. — .
lZ.) Schließlich will ich noch verordnet haben, dass, wenn eines oder das andere der Braunischen Kinder nicht cinschlagen — und dcßwegen meine liebe Tochter cs für gut und zweckmäßig halten sollte, ihm so vieles von meinem Vermögen nicht zukommen zu lassen, als nach meiner bisherigen Disposition ihm zukommen würde, oder wenn etwa gar der Fall eintretten sollte, daß eines oder das andere dieser Kinder auf eine Art sich benehmen sollte, bey welcher nach den Gesezen eine Enterbung gestattet ist, daß also in diesen Fällen meiner Tochter unverwehrt vielmehr ausdrücklich vergönnt sein solle, auch rücksichtlich dieses Vermögens über dessen dereinstige Vertheilung unter den Kindern, so wie über die Bestimmung eines Heyrathguts oder eines Vorschusses zu einem Etablissement etwas anders auf eine rechts gültige Weise zu verfügen und sogar nach Befinden der Umstände bei vorhandenen gesezlichen Gründen ein solches Kind vom Antheil an diesem großväterlichen Vermögen ganz auszuschliessen.