bekommen sollte, ein eigenes Etablissement ans zufangen geneigt und volljährig seyn wird — denselben ihr Antheil an meiner Verlassenschaft mit Nuzen und Zigenthum ansgefolgt — Jedoch c.) in jedem Fall >so viel zurückbehaltcn werden solle, daß mein Tochtcrinann wegen einer anständigen Subsistenz aus meinem Vermögen vollkommen gesichert ist. —
Ausser diesem will ich
10.) noch weiter verordnen, daß im Fall meine liebe Tochter Christiane Friderike vor ihrem Mann, und zwar ehe ihre Kinder ein eigenes Etablissement oder eine eigene Oeconomie haben, versterben sollte, demselben zwar aus diesem väterlichen Vermögen meiner Tochter die Mittel zu seiner anständigen und guten Subsistenz zukommen , daS übrige aber für die Kinder .meiner Tochter zur desto bessern Erziehung und zu ihrem Nuzen zurückgelegt werden solle — und es wird der Familien -Nach darüber urtheilen, wie viel mein Toch- term mn zu seiner anständigen Subsistenz, an der «s ihm durchaus nie fehlen soll, nölhig habe. — Sollten endlich
1t.) in Betreff meiner Tochter solche Veränderungen ihrer Lage eintretten, bey welchen derselben mit voller Sicherheit daS väterliche Vermögen Theilweis oder ganz zur Disposition überlassen werden könnte, so soll hiezu der Familien-Rath