bekommen sollte, ein eigenes Etablissement ans zufangen geneigt und volljährig seyn wird denselben ihr Antheil an meiner Verlassenschaft mit Nuzen und Zigenthum ansgefolgt Jedoch c.) in jedem Fall >so viel zurückbehaltcn werden solle, daß mein Tochtcrinann wegen einer an­ständigen Subsistenz aus meinem Vermögen vollkommen gesichert ist.

Ausser diesem will ich

10.) noch weiter verordnen, daß im Fall meine liebe Tochter Christiane Friderike vor ihrem Mann, und zwar ehe ihre Kinder ein eigenes Etablisse­ment oder eine eigene Oeconomie haben, verster­ben sollte, demselben zwar aus diesem väterlichen Vermögen meiner Tochter die Mittel zu seiner an­ständigen und guten Subsistenz zukommen , daS übrige aber für die Kinder .meiner Tochter zur desto bessern Erziehung und zu ihrem Nuzen zu­rückgelegt werden solle und es wird der Fami­lien -Nach darüber urtheilen, wie viel mein Toch- term mn zu seiner anständigen Subsistenz, an der «s ihm durchaus nie fehlen soll, nölhig habe. Sollten endlich

1t.) in Betreff meiner Tochter solche Veränderun­gen ihrer Lage eintretten, bey welchen derselben mit voller Sicherheit daS väterliche Vermögen Theilweis oder ganz zur Disposition überlassen werden könnte, so soll hiezu der Familien-Rath