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und Compagnie in Urach so lange unverändert stehen bleiben, oder auf eine andere sichere Weife angelegt werden, und unabqeldßt stehen bleiben solle, biü meine sämmtliche Enkel volljährig oder überhaupt das Ihrige selbst zu verwalten fähig sind, und wo nicht anders difponircn, doch mit einer andern Disposition einverstanden sein werden. Wobey ich jedoch

7.) noch insbesondere die Erläuterung gegeben haben will, daß auch zu einer Handlung oder sonstigen Gesellschafts-Verbindung, mit welcher mein Herr Tochtermann Braun verbunden ist, nicht nur ein Drittheil, sondern so viel der Familien - Nach für gut halten wird, von dem Vermögen in der Vor- auss, zung gegeben, und daselbst gelasten werden darf, wenn solche Verbindung ganz sicher und solid ist und nach genauer Erwägung deS Fami-. lien - Raths derselbe deS Dafürhaltens sepn wird, daß das Vermögen daselbst sicher und solid ange­legt seye.

Nicht minder will ich

ö.) verordnet haben, daß, wenn meine lieben En­kel, die Braun'schen Kinder, nach ihrer Mutter unverheukathet sterben, und deren keines mehr am Leben seyn sollte, dieses von mir herrührende Vermögen an meine noch lebende Kinder und bey dem Vorabstcrben des einen oder des andern an meine noch lebende Enkel zurückfallen, und die