Hans Schabert · Fleckenbücher als Ortsrechtssammlungen alter Zeiten Gaugenwald(vorne) im Mai 2005 aus dem Hubschrauber aufgenommen; im Hintergrund ist Neubulach­Martinsmoos zu erkennen. Da ist beispielsweise in einer Ortssatzung der Aufbau der Feuerwehr beschrieben, in einer anderen, wie der Wasser- oder Kanalanschluss anzulegen ist und was der Grundstückseigentü­mer dafür und der Nutzer für den Verbrauch zu berappen hat. In einem wieder anderen Papier sind die Sätze zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige festgelegt. Selbst ein Steu­erfindungsrecht ist der örtlichen Gemeinschaft nicht verwehrt. Ein Beispiel dafür ist die Zweit­wohnungssteuer. Zweitwohnungssteuer 1973 in Überlingen erfunden Die erste Stadt, die eine Zweitwohnungssteuer erhob, war 1973 Überlingen. In ihrer jungen Geschichte hat sich diese Abgabe seither über ganz Deutschland und auch in mancher Tou­rismusgemeinde im Landkreis Calw ausgebrei­tet. Allerdings spricht der Staat ein gewichtiges Wort mit. So hatte Bayern die Zweitwohnungs­steuer seinen Kommunen bis zum 1. August 2004 verboten. Jüngstes Beispiel ist, dass die Städte, wenn die Luftreinheit gar zu sehr leidet, laut höchstrichterlichem Urteil sogar die Fahrt mit bestimmten Dieselfahrzeugen verbieten dürfen. Zu einer Gemeindesatzung bedarf es einer gesetz­lichen Ermächtigung, die in Baden-Württemberg für das angeführte Beispiel Zweitwohnungsteuer nach dem Kommunalabgabengesetz unter der folgenden, dem§ 9 entnommenen Bestimmung gegeben ist:Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen[Anmerkung: welche Rechte zur Erhebung bestimmter Steuern zuordnen], kön­nen die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleich­artig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. 48