Hans Schabert · Fleckenbücher als Ortsrechtssammlungen alter ZeitenGaugenwald(vorne) im Mai 2005 aus dem Hubschrauber aufgenommen; im Hintergrund ist NeubulachMartinsmoos zu erkennen.Da ist beispielsweise in einer Ortssatzung derAufbau der Feuerwehr beschrieben, in eineranderen, wie der Wasser- oder Kanalanschlussanzulegen ist und was der Grundstückseigentümer dafür und der Nutzer für den Verbrauch zuberappen hat. In einem wieder anderen Papiersind die Sätze zur Aufwandsentschädigung fürehrenamtlich Tätige festgelegt. Selbst ein Steuerfindungsrecht ist der örtlichen Gemeinschaftnicht verwehrt. Ein Beispiel dafür ist die Zweitwohnungssteuer.Zweitwohnungssteuer 1973 in ÜberlingenerfundenDie erste Stadt, die eine Zweitwohnungssteuererhob, war 1973 Überlingen. In ihrer jungenGeschichte hat sich diese Abgabe seither überganz Deutschland und auch in mancher Tourismusgemeinde im Landkreis Calw ausgebreitet. Allerdings spricht der Staat ein gewichtigesWort mit. So hatte Bayern die Zweitwohnungssteuer seinen Kommunen bis zum 1. August2004 verboten. Jüngstes Beispiel ist, dass dieStädte, wenn die Luftreinheit gar zu sehr leidet,laut höchstrichterlichem Urteil sogar die Fahrtmit bestimmten Dieselfahrzeugen verbietendürfen.Zu einer Gemeindesatzung bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung, die in Baden-Württembergfür das angeführte Beispiel Zweitwohnungsteuernach dem Kommunalabgabengesetz unter derfolgenden, dem§ 9 entnommenen Bestimmunggegeben ist:„Soweit Gesetze im Sinne von Absatz1 nicht bestehen[Anmerkung: welche Rechte zurErhebung bestimmter Steuern zuordnen], können die Gemeinden örtliche Verbrauch- undAufwandsteuern erheben, solange und soweit sienicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Landerhoben werden oder den Stadtkreisen undLandkreisen vorbehalten sind.“48