Yvonne Arras ·In daß Ehrwürdig gottshauß Gnadenthal zue Stetten, Bey Hechingen gethan Leuth geschehen. Um diesbezüglich Näheres zu erfahren, müssten einige Personen namentlich bekannt sein, sodass man zum Beispiel auf der verwandtschaftlichen Ebene Beziehungen her­ausfinden könnte. Aber weder die Priorin von Altburg noch sonst eine ihrermitschwesteren werden in dem Brief mit Namen genannt. Und dadurch, dass auch in der Ortsgeschichte keine weiteren Nachrichten aus den 1550er-Jahren zur Schwesternsammlung überliefert zu sein schei­nen, dürfte es schwer werden, hierzu mehr in Erfahrung zu bringen. Allerdings gibt derVerschreibungsbrief über einige andere Dinge Auskunft, die der Betrach­tung wert sind. Zunächst sind dies die drei Punkte, die Gegenstand der Verhandlung sind und die mit dem vorliegenden Brief letztlich besiegelt werden. Der erste Punkt wird eingeleitet mitißt Erstlüch Beschloßen und regelt, dass die Terziarinnen der Priorin des Klosters Stetten im Gnadentalgehorsam sein sollen. Die Altburger Sammlungsfrauen haben sich also den Klausur­schwestern unterzuordnen. Der zweite Punkt, den die Wortefürs ander einleiten, handelt davon, dass die Terziarinnen ein ordnungsgemäßes Ver­halten an den Tag legen sollen und dem Kloster Stetten, wo sie immer können,Nutzen schaffen und esbefürdern. Interessant ist dabei die Passage über die Frage, nach demaußgehen der Terziarinnenauf den hof. Der Provinzial hat diese Frage künftig dem Ermessen der Stettener Priorin überlassen(steht in dem guet dunckhen der frauw Mueter Priorin), er spricht sich aber dafür aus, dass man den Terziarinnen den Aus­gang nicht gänzlich abschlagen dürfe. Im dritten und letzten Punkt(fürs dritt) geht es um die Größe der Essensrationen und die Frage, was man wann trinken darf. Aus heutiger Sicht mutet es vielleicht merkwürdig an, derlei Sachverhalte in diesem Kontext urkundlich zu klären als hätten die Nonnen keine anderen Probleme gehabt. Aber offensichtlich gab es zwischen den Ernährungsgepflogenheiten von Terziarinnen und Klausurschwestern erhebliche Unterschiede, die anscheinend in ihrer Konsti­tution als Dritt- bzw. als Zweitordenskonvent begründet lagen, sodass im Falle einer Zusam­menlegung zweier differenter Organisations­formen darüber diskutiert und eine Lösung für die künftige Praxis gefunden werden musste. Einen Unterschied hinsichtlich der Ernährungs­gewohnheiten spricht der Provinzial ganz deut­lich an, wenn er ausdrücklich festlegt, dass die Terziarinnen ihre Portionin Ihr stüble gereicht bekommen sollen. Das heißt, sie brauchten nicht, wie es bei den Klausurschwes­tern üblich und per Ordensregel definiert war, gemeinsam im Refektorium zu speisen. Interes­sant ist auch zu erfahren, dass die Terziarinnen, sollte ihnen die Portion nicht ausreichen,mehr Von Ihrem Vermögen, Unndt Einkumen dar zue Erkauften. Neben diesen drei Punkten, die vor allem den Lebenswandel der Nonnen betreffen, geht es in demVerschreibungsbrief auch um Finanziel­les. So ordnet der Provinzial an, dass die Altbur­gerinnen alle Auslagen, die dem Kloster Stetten durch ihren Aufenthalt entstehen,in gueter, ganghaffter Landtwehrung zu begleichen haben nach der Berechnung des Provinzials beläuft sich die Summe aufAcht hundert gulden, allwegen sechzig Creützer, oder fünf zehn guter Batzen für Ein gulden. Darüber hinaus werden dem Kloster Stetten die oben erwähnten 200 Gulden Hauptgut überschrieben, die die Altbur­gerinnen im Jahre 1524 den Dominikanerinnen von Kloster Weiler bei Esslingen abgekauft haben. Diese Bestimmung erklärt, warum sich diese Urkunde und eine weitere, die dazu gehört, in der Stettener Überlieferung befinden. Sie kamen offensichtlich mit den Terziarinnen dort­hin. Der Umzug der Altburger Terziarinnen im Kontext reformationsbedingter Klosterumsie­delungen Aus demVerschreibungsbrief sind schließlich auch bezüglich der Frage, ob der Umzug der Nonnen reformationsbedingt erfolgte, oder 184