Dies hatte aber zur Folge, dass der Bauer keinFreier mehr, sondernHintersasse seines Herrn war. Der Bauer konnte zwar nach wie vor sein Eigentum bewirt­schaften, war aber gleichzeitig zu Frondiensten und zur Zinsleistung in Form von Korn, Vieh oder Geflügel verpflichtet, verlor oft seine Freiheit und wurdeLeibei­gener: der Bauer wurde unterHörigenrecht gestellt und bedurfte der Erlaubnis zum Heiraten, zum Wegzug von Freizügigkeit im heutigen Sinne keine Spur. Diese Art von Abhängigkeit nannte manPersonalleibeigen­schaft. Es galt der Satz:Landluft macht unfrei. chen, da die Leibeigenschaft auf vertraglicher Grundlage, heute würde man sagen, auf einem Dienstvertrag, beruhte. Außerdem waren die Sklaven in den USA und Mittelamerika nicht als Menschen anerkannt. Die Leibei­genschaft konnte gegen den Willen der Leibeigenen auch nicht aufgehoben werden, denn viele Leibeigene waren froh, bei einemGrundherrn untergekommen zu sein. Aber ausgewogen waren Leistung und Gegenleistung bei diesen Verträgen nicht. Die Leibeigenschaft ging auf die Nachkommen über, wenn die Mutter der Kinder auch Leibeigene war. Unterhalb derHörigen waren dieEigenleute ange­siedelt, die Knechte und Mägde der Grundherrschaften, die zwar strafrechtlich als Personen angesehen wurden, aber kein Eigentum erwerben und nicht heiraten durf­ten. Auch diese Menschen fielen unter die Personalleib­eigenschaft. Die Eigenleute wurden zu Hörigen, wenn sie handwerk­liche Arbeiten auf dem Hof verrichteten. Sie konnten dann Eigentum an Sachen erwerben. Zogen Eigenleute und Hörige in die Stadt, verschwanden diese Merkmale nach dem Motto:Stadtluft macht frei. Daneben gab es noch die Form derLokalleibeigen­schaft, die sich im 16. Jahrhundert fast überall durch­setzte. Nicht alle Bauern stellten sich unter den Schutz eines großen Gutes oder Klosters: sie blieben freie Bauern. Da aber die Landes- und Grundherren, Grafen und Herzöge, alle in ihrem Dorf bzw. Herrschaftsgebiet ansässigen Personen zu Leibeigenen erklären konnten, gelangten viele Bauern auf diese Weise in eineLokal­leibeigenschaft. Auch diese Personen hatten Frondiens­te, z.B. Hand- und Spanndienste, Gestellung von Fuhr­werken, zu leisten, was sich bis in das 20. Jahrhundert fortgesetzt hat. Empfänger der Leistungen sind zuletzt Kreise und Gemeinden gewesen. Ortsansässige Fuhr­leute waren im Winter verpflichtet, u.a. von den Ge­meinden Höfen und Langenbrand und vielen anderen, mit ihren Pferde- und Ochsengespannen, die eine so­gen.Bahnschleife gezogen haben, die Straßen und Wege schneefrei zu machen. Diese Verpflichtung hat bis in die 1940er/1950er-Jahre bestanden. Ferner mussten Abgaben erbracht werden. Auch Handwerker und ande­re damaligeGewerbetreibende warenLokalleibeige­ne. Mit dem Verlust der Freiheit war diese Leibeigenschaft nicht verbunden. Dazu bedurfte es einer engen Verbin­dung zwischen dem Leibeigenen und dem Grundherrn. Rechtliche Beurteilung der Leibeigenschaft Die Leibeigenschaft war ein Vertrag zwischen Leibherren und Leibeigenen. Der Leibherr gewährte seinenUnter­tanen gerichtlichen(etwa bei Vorladung zu Gerichtsver­handlungen) und militärischen Schutz. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dennoch: Mit der Sklavenhaltung in den USA seit dem 18. Jahrhundert ist die Leibeigenschaft nicht zu verglei­8 Diese vergleichsweise milde Behandlung der Leibeige­nen wurde dadurch wieder aufgehoben, dass Kaiser Friedrich I,Barbarossa, 1152-1190, den Landes- und Grundherrn, auch den Klöstern, auf Grund eines Erlasses gestattete, gegenüber den Leibeigenen dieHand- und Halsgerichtsbarkeit auszuüben, d.h. sie durch Schläge zu züchtigen, bzw. sie zu töten. Allgemein ist festzuhalten: die Grundherren hatten über ihre Grundherrschaft hinaus oft noch weitere Rechte, etwa die Verwaltungshoheit in ihrem Bezirk. Den Vögten der Oberämter als Grundherren stand darüber hinaus bis zum Jahre 1806/1818 in Württemberg die Finanz­und allgemeine Gerichtsbarkeit zu. Exkurs: Die sogen. Gutsbezirke im Osten des ehemaligen deutschen Reiches(vgl. dazu die vielen Bücher und Filme zum ThemaFlucht und Vertreibung ) Diese haben sich vor allem im ehemaligen Preußen, in Ost- und Westpreußen, Pommern und Schlesien befun­den. Die Gutsbezirke waren Verwaltungsbezirke in einem Landkreis; sie waren außerhalb von Ortschaften oder Weilern angesiedelt, in denenFreie Bauern(sie­he oben) ihre Höfe und Grundstücke bewirtschafteten. Vorsteher eines Gutsbezirks waren Adelige, Barone, Freiherrn, Grafen, Fürsten. Um diese herum gruppierten sich in ihren Katenunfreie Bauern, sogen.Hörige, auchHintersassen genannt(vgl. ebenfalls oben), die zufronen hatten, daneben aber auch eigenen Grund und Boden besaßen und zusammen mit den Knechten und Mägden die Leibeigenen des Gutsherrn waren(Per­sonalleibeigenschaft). In Württemberg gab es keineGutsbezirke, wie zuvor beschrieben außer einem, nämlich demGutsbezirk Münsingen, der 1935 zusammen mit dem Truppen­übungsplatz gebildet wurde. Im Zusammenhang mit dieser Errichtung wurde ein ganzer Ortaufgelassen, nämlich Gruon, nur die Kirche blieb stehen. Alljährlich treffen sich dort die Nachkommen der früheren Bewohner. Lehenswesen im Mittelalter und Bauern/Leibeigenschaft Im Zeitalter der Sachsenkönige, ab ca. 919, Heinrich I, nahm die Zahl der Verleihungen von Land an verdiente Krieger und Beamte zu. Diese Handhabung setzte sich