gen wäre und nit lieb und ... mayntten sie wolten sich selbs erkoffen und langten wyd hinder sich also daß sy sich selbst erkofften."re Hier haben wir im übrigen auch eine Bestätigung des urkundlich nicht bestätigten Verkaufs von 1334, als Burkhard Friedrich Müller von Mandelberg Fünfbronn an Gr. Burkhard von Hohenberg abtrat. Aber die viel gewichtigere Information besteht darin, dass die Fünfbronner sich selbst von der sicherlich hohenbergischen Herrschaft freigekauft hatten. Dieser außergewöhnliche Freikauf wurde von mehreren Personen bestätigt: von dem Beurener Schultheiß Steffan Pürlin, von Hanns Fuchs ebenfalls aus Beuren, von Hans K1öß aus Simmersfeld, vom Altensteiger Claus Purlin,'o von den beiden Fünfbronnern Hans Stachel und Jörg Fuchs sowie dem Aichelberger Hanns Kübler, ,jetzt" (= 1478) zu Untermusbach wie auch von Fünfbronn selbst, nämlich ,,Schulthais Gerycht und gemanyd zu(o) Funffbrunn dem dorff'. Purlin beschrieb dies ,,daß die von funffbronn wollsytzend und keynen hem haben", und bei dem Altensteiger Claus Pürlin heißt es, dass Fünfbronn ,,ain zyt keyne herrn hette". Mit dem Freikauf erlangte Fünfbronn einen Zustand von dörflicher Eigenbestimmtheit, die in BadenWürttemberg mindestens außergewöhnlich, wenn nicht sogar einzigartig war. Es verwundert daher, dass die Landesgeschichte darauf bisher nicht eingegangen ist. Es war also tatsächlich rechtlich möglich, dass Bauern ihre gesamte dörfliche Herrschaft wohl durch einen außergewöhnlichen finanziellen Kraftakt abschütteln konnten. Doch welcher Art von Herrschaft konnten sich die Fünfbronner entledigen? Sicherlich nicht wie oben bereits ausgeführt die der Leibeigenschaft, die allerdings auch in ihrer Bedeutung nicht sehr schwer wog. Es war die eng miteinander verwobene Grund- und Gerichtsherrschaft, derer sie sich entledigen konnten. Abb.2: Kundschaft der Gemeinde FünJbronn von 1478: ,,Wjr Scbhulthais GeRycht vnd gemaynd zu(o) funfrbrunn dem dorff. Sagen das wjr von vnsern alfordern gehörtt haben Das jr altfurdern sich selbs Ekffi haben von lren herren vnd ain zyt keynen herrn gehapt haben vnd sich vnsre altfordern an vnßers gncidige herun von wirtemberg altfurdern ergben habend mit gedinge jars vmb funff pfundt hall. vnd ainen schirm vns zu(o) ewigkeit day laussen zt4o)beheben vnd vns In schirm hahen vnd schirmen als ander siner gnaden aigen armen lüte vnd vnser nach komen wytter nit an ziehen noch erfordern dann mit vnJ3erm vnd vnf3ern nach komen güten willen" . In dem ersten erhalten gebliebenen Kaufbuch Fünfbronns, das neben einem nachgetragenen kleineren Rechtsstreit von l619 die in Fünfbronn getätigten Liegenschaftskäufe von 1665 bis 1764 beinhaltete und heute im Fünfbronner Ortsarchiv aufbewahrt wird," stößt man bei den einzelnen Hofund Güterkäufen immer wieder auf dieselbe Rechtsformel. Bereits beim ersten Kaufeintrag von 1665, als der damalige Schultheiß Jacob Calmbach (Hof mit dem heutigen Hofnamen s' Mardesbaura) einen Acker, den Gernacker, an Georg Hartmann (wahrscheinlich Hof s'Joka) für 50 Gulden verkaufte, weist diese Formel ,,Ußerhalb gewohnlichen Heren und bodenzünß, vor unversetzt, frey, ledig, und Aigen" darauf hin, dass der Grundbesitz frei und eigen war. Diese Charakterisierung findet sich dann immer wieder bei den weiteren Güterbeschreibungen des Fünfbronner Kaufbuchs. Der Freikauf fand sicherlich zeitlich vor der hohenbergischen Verzichtserklärung von 1362 statt, deren Uberlieferungstext so völlig verständlich wird, wahrscheinlich sogar vor der hohenbergischen Teilung von 1355, da Fünfbronn in derAufzählung der hohenbergischen Ortschaften nicht auftaucht." Fünfbronn hatte danach für viele Jahrzehnte keinen Ortsherrn. Hans Klöß hatte von seinem Fünfbronner Vater gehört, ,,daß die von funffbrunn keynen herrn hetten", Steffan Abb. 3: Erster Eintrag von 1665 aus dem Fünfbronner Kaufbuch: Verkauf des Gernackers (drei Morgen ,,Mehefeldt" ) um 50 Gulden mit der Formel ,,Vr.tr vnuersetzt,frey, Ledig vnd Aigen". 48 |
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