bronn lebte, vielleicht auch noch einer oder mehrere der Söhne. Zwei weitere Aspekte dieser kurzen Mitteilung können weiter beleuchtet werden. Nach dem Tode Burkhards VI. von Hohenberg-Wildberg wurde diese kleine Grafschaft 1355 unter seinen Söhnen Konrad und Burkhard VII. geteilt." Konrad von Hohenberg erhielt die Herrschaft Altensteig, die sich nur wenig verändert in der Gestalt des württembergischen Amts Altensteig bis in das 19. Jahrhundert fortsetzte. Konrad verstarb jedoch bereits im folgenden Jahr (1356), sicherlich nochjung an Jahren, da sein ihn beerbenden Sohn Graf Rudolf von Hohenberg-Altensteig noch bis 1367 unter derVormundschaft seines Onkels Burkhard VII. stand.13 Dieser leistete wahrscheinlich die Verzichtserklärung von 1362 als Vormund für seinen minderjährigen Neffen oder für sich in einer nachträglichenAbklärung des Erbfalls von 1355. Der Ausdruck bezüglich der Leibeigenen ,,die damals da waren" könnte darauf hinweisen, dass dem Verzicht eine Handlung mit einer etwas längeren Zeitspanne vorausging. Gänzlich offen bleibt die Frage, und diese Frage ist die wichtigste, zu wessen Gunsten dieser Verzicht geleistet wurde. Oder anders formuliert: Wer war 1362 rnd danach der Ortsherr von Fünfbronn? Hierauf scheint die Antwort in den Standardwerken der würltembergischen Geschichte aus dem 18. und 19. Jahrhundert, nämlich den Werken von Johann Ulrich Steinhofer und Christian Friedrich Stälin, gegeben zu werden. Hier wird berichtet, dass im Jahre 1400 zwischen dem badischen Markgrafen Bernhard und dem württembergischen Graf Eberhard vereinbart wurde, dass dem Gumpolt von Gültlingen und seinen Bauern aus Füntbronn ihr Schaden wieder gutgemacht werden sollte.'a Etwas später, 1402,beklaEen ,,die von Gültlingen von der Newenburg" (Neuenbürg) über badische Eingriffe in Jagdbelange der Fünfbronner Bauern in dem auf Fünfbronner Markung liegenden Wald Bremen. Außerdem hatte Wolf von Ow den Fünfbronnern l0 Ochsen geraubt, da er diese als Feinde wohl in einem auch kriegerisch ausgetragenem Streit (Fehde) ansah, und diese auf seine Burg Mandelberg geführt.1s Wir sehen also, dass Fünfbronn zu Beginn des 15. Jahrhunderts Teil des württembergischen Amts Neuenbürg war, das in dieser Zeit an einen Zweig der Herren von Gültlingen verpfändet gewesen war.r6 Laut dem Heimatbuch Neuenbürg fand die Verpfändung 1385 statt, doch dürfte dies schon früher geschehen sein, da Ernst von Gültlingen bereits 1379 aff der Burg Neuenbürg saß.l' Doch wann war die Ortsherrschaft Fünfbronns an Württemberg gegangen ? Etwa seit 1362, was einen hohenbergisch-württembergis chen Herrschaftswechsel bedeuten würde? Christian Friedrich Stälin bemerkt in seinem Standardwerk dazu lapidar, datiert auf den 29.1.1400: ,,Die Gemeinde Fünfbronn (O.A. Nagold), welche sich am 28. Januar 1400 unter wirtembergische Herrschaft begab. "'E Der Freikauf der Fünfbronner (um 1350) In der Tat war es die Gemeinde, die sich selbst unter württembergische Herrschaft stellte, das heißt die Ortsherrschaft wurde an Württemberg weder verkauft noch verschenkt. Dieser mysteriös anmutende Vorgang wird aus mehreren Zeugenaussagen von 1478 ersichtlich. Der Egenhausener Hans Schurer konnte in seiner beeidigten Aussage, also einer sogenannten Kundschaft, erstaunlich detaillierte Angaben machen: ,,wie sie [= die Fünfbronner] erkofft würden von burckardt graven [von Hohenberg] und diene von Mandelberg und daß es dene von funffbrunn nit gele$)I,ffitß: §rso,*t 0rq Abb. 1 : Die Kundschaft von Hans Schurer aus Egenhausen, 1478: ,,Item Hans Schurer von Egenhausen sagt das er von synen alt vorderenvnd ettwan mancham by desman gehörtt das die vonfunffirunn gen allen hailigl.Vortzytten gehörtt haben vnd wie sie erkffi wurden von burckartt grauen vnd dienen von Mandelberg vnd dafi e{3 dienen von funfrbrunn nit gelegen wrire vnd nit lieb vnd ? Mayntten sie wölten sich selbst Erkoffen, vnd langten wyd hinder sich also das sy sich selbs Erkffien..." 4l |
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