Der Gesellschafter.

Amts - und Intelligenzblatt für den Gberamtsbezirk Nagold.

AO. Dienstag den 21. Juii i H864.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 2 Mal, und zwar am Dienstag und Freitag. Abonnements-Preis in Nagold jährlich 1 fl. 30 kr.. halb­jährlich 4L kr. Einrückungs-Gebühr: die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Sännst oder deren Raum bei einmaligem Einrückcn

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Amtliche Nelilinntmachnngen. '

Nagold. I» Folge der in neuerer Zelt häufig vorkommenden Hundswukh-Aufälle werden die Ortsvorsteher und Polizei- Officianten aufgesordert, die Vorschriften der Ministerialvcrsügnng vom 10. Sept. 1841, Reg.-Biatt S. 401, strenge zu handhaben nnd werden die Ortsvorsteher angewiesen, den Inhalt dieser Ministerialverfügung, sowie der Beilagen 1 und 2 derselben alsbald in ihren Gemeinden bekannt zu mache».

Den 17. Juni 1864. K. Obcramt. Böltz.

Obevnmt Nagold. Bei den Gemeinderatbswahlen wurden vielfach die Gemeinderathsstellen, welche nur auf einen Rest der Amtszeit früher auögeschiedencr zu besetzen waren, in einer Wahlhandlung mit der ordentlichen Gemeinderathswabl einfach in der Weise wieder besetzt, daß die mit der geringeren Stimmenzahl bedachten von der Wahlkommisston als hinzugewählt angesehen werden.

Nach Erörterung der Hiewegen erhobenen Anstande und Zweifel hak nun das K. Ministerium des Innern sich zwar für die Beibehaltung dieser Uebung ausgesprochen, jedoch mit dem Ansügen, daß vor jeder derartigen Wahl die Wähler ans diese Behand- luttgsweise ausdrücklich aufmerksam zu machen seien.

Die Gemeindebehörden haben sich künftig hiernach zu achten.

Den 17. Juni 1864. _ K. Oberamt. Böltz.

N a g o l d. Die OrlSvorsteh-r der zur Beschälplatte Herrenberg eingetheilten Gemeinden haben den betreffenden Stuten­besitzern bekannt zu geben, daß das Beschälen aus der genannten Station am 25. Juni aufhört.

Den 17. Juni 1864. K. Oberamt. Böltz.

N a g o l d. Die K. Pfarrämter wolle», da wo cs zutrifft, umgebend Bericht erstatten

1) über Cons.-Amtsblatt Nro. 103, Erlaß vom 18./26. April 1864, Absatz 5,

2» über Eons.-Amtsblatt Nro. 104, Erlaß vom 17. Mai 1864, Ziff. 5522, Absatz 1 und 3.

Den 20- Juni 1864._ _ K. Dekanatamt. Freihofer.

Lttdwigsbnrg. Der Ministerialrat!) hat durch Entschließung vom 31. Mai d. I. im Vollmachtsnamen Seiner König!. Majestät den Augenärzten Dr. Häring in Ludwigsburg und Dr. Berlin in Stuttgart unter der von der Regierung des Neckar- krctseS zu überwachenden Bedingung der statutengemäßen Ausnahme armer Augenkrankcr in ihren Heil-Anstalten, bis zu einem der Staats-Unterstützung gleichkoiumcnden Gesammt-Änfwande, vorerst auf ein Jahr einen Staatsbeitrag von je 500 fl. aus dem allge­meinen Reservcfond, Abteilung des Innern, verwilligt.

In Gemäßheit Ministcrial-Erlasses vom 3.-7. d. M. wird nun hinsichtlich der Aufnahmebedingungen Nachstehendes bekannt gemacht.

Unbemittelte Augenkranke werden in die Augeubeil-Austalten der Dr. Tr. Häring zu Ludwigsburg und Berlin zu Stuttgart ganz oder theilweise auf Kosten des Staats ausgenommen.

1) Wenn dieselben das erste Lebensjahr zurückgclegt haben.

Ausnahmsweise und unter besonderen Umständen können auch Kinder unter einem Jahr ausgenommen werden, jedoch müssen sie in diesem Falle von einer Pflegerin begleitet sein.

2) Wenn das Uebel eine Operation oder die Behandlung einer Heil-Anstalt uothwendig erscheinen läßt.

3) Wenn der betreffende Augenarzt, dem sich der Kranke zunächst voranzustcllen hat, das Uebel für heilbar, oder einer wesent­lichen Besserung für fähig erklärt.

Personen, deren Heilung bei einer einfachen Behandlung »ach^den Regeln der Kunst auch außerhalb der AnstalUbewirkt wer­den kann, haben keinen Anspruch zur Aufnahme auf Staatskosten.

4) Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand der Augen-Heilaustalt, welchem von dem Aufnahmesuchendcn ein gemeinderäthliches Zeugniß über die Heimats-Angehörigkeit, Prädikat und Mittellosigkeit des Kranken, wie auch eine Aeußerung des Gemeinde« raths über seine Geneigtheit zu Betheiligung an Len Kurkosten zu übergeben ist.

5) Um die Wohlthat der Aufnahme möglichst vielen unbemittelten Augcnkranken zukommen lassen zu können, wird erwartet, daß man nicht ganz armen Kranken desgleichen von Gemeinden, deren ökonomische Verhältnisse es irgend znlaffcn, freiwillig ein Beitrag zu den Kurkosten geleistet wird, dessen täglicher Betrag in Lein gemcinderäthlicheu Zeugniß anzugcben ist.

6) In dringlichen Fällen, worüber der Vorstand der Anstalt zu entscheiden hat, kann die Aufnahme unmittelbar bei der Meldung stattfiildeu.

In gewöhnlichen Fällen wird derselbe die Zeit des Eintritts bestimmen.

7) Ein ganz oder theilweise auf Staatskosten anfgeuommener Kranker erhält unentgeltliche Verpflegung und Behandlung in der Anstalt so lange, bis das Heilverfahren von dem Austalts-Vorstande für vollendet erklärt wird.

8) Der Eintritt des Aufgenommenen muß auf den von dem Anstalts-Vorstand anbcraumtcn Termin erfolgen.

Wird dieser Termin ohne vorgängige Entschuldigung versäumt, so wird solches als Verzicht auf die Aufnahme angesehen.

9) Jeder Aufgenommcne hat bei seinem Eintritt die erforderlichen Kleider, genügendes Leibweißzeug und Fußbekleidung mitzu« bringen, auch darf er mit keiner anderwärtigen Krankheit, namentlich nicht mit einer ansteckenden behaftet sein.

10) Wird nach vollendetem Heilverfahren der Aufgenommcne an dem von dem Austalts-Vorstande bezeichnet»« Tage nicht abgeholt, so wird er auf Rechnung seiner Heimatgemeinde zurückgebracht.

Den 14. Juni 1864. K. Kreis-Regierung. Linden.