Altenstaig und 8!ent hin.
Aufforderung zu Fatirnug -es Kapital-, Renten-, Dienst- und Aerufs- Einkommens ans de» 1. Juli 1864, behufs -er Scsteuerung pro 1864/65.
I» Gemäßheit des 'Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Sepl. 1852 <Reg.-Blatt S. 236) wird de Hufs der Fatirnng des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Reinen-, Dien stund Berufs-Ei n ko in in e n s auf den
1. Juli 1864 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Tie in Art 2 deö Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sieh anfhaltendeu die aufzustellenden Bevollmächtigten —- werden hi e m jt an f g e so rdert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bla:t S. 171 ff.) an die Ortsstenereoniniisflon spätestens bis zum 1. August 1864, oder wenn die einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen eraedken sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,
n> ob sie sieb am 1. Juli 1864 im Besitze steuerbarer Kap i ta l i e n und Renten <Ziff.II. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer ans das ganze Etatsjahr 1864/65 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?
6) wie hoch sich ihr Dienst- undLe- russ - Eiuko m m e n sowohl i» festen, als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff.1I. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist naä> dem Stand am 1. Juli 1864, das veränderliche, wechselnde, nachdem Ergebnisse des Elatö-Jahres 1. Juli 1863/64 anzngeben,
o) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassionen beizusügeu für uotbwendig Hallen.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung
1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten, nnd zwar:
n) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland <vcrgl. jedoch Ges.-Art. 3
i.) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lvtterieanlehcnsloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderun- gen;
b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrei.ten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grund- crtrage abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefälljleuer unterliegenden Grundgefälle nnd der diesen gleichznachtenden reichsschlußmäßigen Renten), übrigens ohne Unterschied, ob die Reuten aus Grundeigcn- thnm oder bestimmte Gefälle fnndirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Gesetz-Art. 3 1),
die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittums, Alimente; ebenso Präbenden und
Ordenspcnstonen, ungleichen Renten oder Dividenden aus ans Gewinn berechneten Aetien-Unteriiehmiingeii, soweit das betreff sende Unternehmen nicht der Württemberg i s ch e u G e w e r b esteucr unterliegt.
2. Das Dienst- und Berns sein- kommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere u) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Kvrper- schasts-, Gemeinde- und Sliftungsdienst activ angestellte» oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzke, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare. Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlicheu Verwalter und Diener, der Pfleger und Bermögensverwaltcr aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-Vereincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Prtvaldiensle aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülsen und Diener; 6) die QuieScenzgehalte der Civil- und Mlitärstaatsdiencr, sowie die Pensionen oder Ruhegehalts, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadcngehalte u. Unterstützungen, welche einer der zu Ilt. rr anfgeführ- tcu Personen nach dem Austritt ans dein actlven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwe» und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse ober von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Gescheute gehören nicht hieyer.
III. Die »ach Ziff. I. oben abzugcben- den Erklärungen <Fassiv»en)
1) über das Kapital- und Renten - Einkommen können entweder inündlich in daS von der Ortssteuerkommission zu führende Ansnahmepcoiotoll, oder schrist- l i ch nach der in tz. 17 Ziff. 1 der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind
2) bieFassivnen über das Dien st- und Berusseinkom m e n in der Regel s ch ri sl- lich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den im tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Ausnahme-Protokoll abgegeben werden.
IV. Bon dcrFassionspslicht be
freit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und Renlcn-Einkom- meus die im Gesetz-Art. 3. al. n. b. g. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. 3 al. 1. erwähnte a l lg em cin e Sp a r ka s se in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließendeii Zinse; ferner die in Art. 3. 1. genannte Kasse des
W ohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs-Einkom- mensstcuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. L. a. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 <Reg.-Bl. E. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkommeussteuergesetz Art. 3 L. b. von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens
muß auf etwaiges Ansordern der Orts- steuerkomniission gleichwohl die in tz. 14 Abs. 2 der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige gemacht werden.
V. Wenn weitere ss. Ziff. IV. oben) I im Ges.-Art. 3. D. v. 1. genannte Anstalten oder wenn Institute der in Ges.-Art. ! 3. -4. o. ll. Ir. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, deßgicichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. 3
aV. Ir. 1. ein jolcher Anspruch erhoben werden will , so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche dnrch die Ortsstckiercoinmission beim Kameralamt anznbringen. Die den Mitgliedern des Ca- p i ta li st en ve re ins i» Stuttgart früher eingeräumie Sleuerfreihcck für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des.K. Finanzministeriums vom ^ 2. April 1859 nicht mehr statt. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen l Reute na n statt in Stuttgart, 'die Renten, i welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern.
VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes nnd tz 16 der Instruktion mit s Strafe belegt.
Vorstehende Aufforderung ist dem K. 13 i der Instruktion vom 10. Juni 1853 gemäß durch die Orts stencr - Co in missio n in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, wobei zugleich zu bestimmen ist, zu welcher Zeit und in welchem Local die Erklärungen sFasstonen) an die Commission abgegeben werden müssen.
Bei den OrtSsteuer-Coinmissiouen werden die vorbereiteten Protokolle mit den Vorgänge» , soweit sie denselben nicht schon ziigekommeii sind, bis 10. Juli ein- laufen, und sind sämmiliche Akten alsbald nach Vollzug oeS Geschäfts nebst den Kostenzetteln an daS betreffende Kameralamt kinzuseiideii.
Den 14. Juni 1864.
Die Kameralämter:
Nlkenstasg und Renthin.
Stumpfs. Teichmann.
Gerichtsnotariatsbezirk Nagold. Angefalleue Theilttirgeii.
Zn Nagold:
Jvh. Ludwig Heß, Stricker,
Thomas Hahner, Tuchmachers Ehefrau, Carl Schnaufer, Metzger.
E m in ingen:
Jakob Friedrich Köhle, Taglöhner.
Haiterbach:
Michael Gutckunst, Zeugmachcr,
Joh. Conrad Klenk, Sauerwasserhändler, Joh. Friedrich Sanr, Glaser,
Joh. Georg Kanpp, lediger Schneider, Kalharina Stoll, ledig.
M inderSbach:
Hirschwirth Renz'S Ehefrau.
O berschw a n d ors:
Michael Walz, Zcugmachcrs Ehefrau.
Rvhrdorf:
Carl Reichert, Tnchfabrikant.
Etwaige Ansprüche an diese Personen sind alsbald anzuzeigen bei den betreffenden .Theilungsbehörden.