Altenstaig und 8!ent hin.

Aufforderung zu Fatirnug -es Kapital-, Renten-, Dienst- und Aerufs- Einkommens ans de» 1. Juli 1864, behufs -er Scsteuerung pro 1864/65.

I» Gemäßheit des 'Artikel 7 des Ge­setzes vom 19. Sepl. 1852 <Reg.-Blatt S. 236) wird de Hufs der Fatirnng des der Besteuerung unterliegen­den Kapital-, Reinen-, Dien st­und Berufs-Ei n ko in in e n s auf den

1. Juli 1864 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Tie in Art 2 deö Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichneten Steuerpflich­tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Ausland sieh anfhaltendeu die aufzustellenden Bevollmächtigten- werden hi e m jt an f g e so rdert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bla:t S. 171 ff.) an die Ortsstenereoniniisflon spätestens bis zum 1. August 1864, oder wenn die einen kürzeren Termin anzuberau­men für angemessen eraedken sollte, in­nerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,

n> ob sie sieb am 1. Juli 1864 im Besitze steuerbarer Kap i ta l i e n und Renten <Ziff.II. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer ans das ganze Etatsjahr 1864/65 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

6) wie hoch sich ihr Dienst- undLe- russ - Eiuko m m e n sowohl i» festen, als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff.1I. 2.) beläuft? Das feste ständige Ein­kommen ist naä> dem Stand am 1. Juli 1864, das veränderliche, wechselnde, nach­dem Ergebnisse des Elatö-Jahres 1. Juli 1863/64 anzngeben,

o) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fas­sionen beizusügeu für uotbwendig Hallen.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung

1) das Einkommen aus Kapita­lien und Renten, nnd zwar:

n) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland <vcrgl. jedoch Ges.-Art. 3

i.) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Dar­lehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lvtterieanlehcnsloosen), ver­zinslichen und unverzinslichen Zielforderun- gen;

b) Renten, als Leibgedinge, Leibren­ten, Zeitrei.ten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grund- crtrage abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefälljleuer unterliegenden Grundge­fälle nnd der diesen gleichznachtenden reichs­schlußmäßigen Renten), übrigens ohne Un­terschied, ob die Reuten aus Grundeigcn- thnm oder bestimmte Gefälle fnndirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande flie­ßen (vergl. jedoch Gesetz-Art. 3 1),

die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittums, Alimente; ebenso Präbenden und

Ordenspcnstonen, ungleichen Renten oder Dividenden aus ans Gewinn berechneten Aetien-Unteriiehmiingeii, soweit das betreff sende Unternehmen nicht der Württem­berg i s ch e u G e w e r b esteucr unterliegt.

2. Das Dienst- und Berns sein- kommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere u) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Kvrper- schasts-, Gemeinde- und Sliftungsdienst activ angestellte» oder verwendeten Perso­nen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzke, Rechtsanwälte, immatrikulirten No­tare. Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlicheu Verwalter und Diener, der Pfleger und Bermögensverwaltcr aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-Vereincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Prtvaldiensle aller Art verwen­deten männlichen und weiblichen Gehülsen und Diener; 6) die QuieScenzgehalte der Civil- und Mlitärstaatsdiencr, sowie die Pensionen oder Ruhegehalts, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadcngehalte u. Unterstützun­gen, welche einer der zu Ilt. rr anfgeführ- tcu Personen nach dem Austritt ans dein actlven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus glei­chem Grunde deren Wittwe» und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffent­lichen Kasse ober von einem Privaten ge­reicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbe­steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Gescheute ge­hören nicht hieyer.

III. Die »ach Ziff. I. oben abzugcben- den Erklärungen <Fassiv»en)

1) über das Kapital- und Renten - Einkommen können entweder inündlich in daS von der Ortssteuerkommission zu führende Ansnahmepcoiotoll, oder schrist- l i ch nach der in tz. 17 Ziff. 1 der obenerwähn­ten Instruktion gegebenen näheren Bestim­mung abgegeben werden. Dagegen sind

2) bieFassivnen über das Dien st- und Berusseinkom m e n in der Regel s ch ri sl- lich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den im tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion be­stimmten Fällen auch mündlich in das Ausnahme-Protokoll abgegeben werden.

IV. Bon dcrFassionspslicht be­

freit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und Renlcn-Einkom- meus die im Gesetz-Art. 3. al. n. b. g. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. 3 al. 1. erwähnte a l lg em cin e Sp a r ka s se in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht ha­ben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließendeii Zinse; ferner die in Art. 3. 1. genannte Kasse des

W ohlthätigkeitsvereins, sowie be­züglich der Dienst- und Berufs-Einkom- mensstcuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. L. a. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 <Reg.-Bl. E. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkommeussteuergesetz Art. 3 L. b. von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens

muß auf etwaiges Ansordern der Orts- steuerkomniission gleichwohl die in tz. 14 Abs. 2 der mehrerwähnten Instruktion vor­geschriebene Anzeige gemacht werden.

V. Wenn weitere ss. Ziff. IV. oben) I im Ges.-Art. 3. D. v. 1. genannte Anstal­ten oder wenn Institute der in Ges.-Art. ! 3. -4. o. ll. Ir. bezeichneten Art Steuerbe­freiung ansprechen, deßgicichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. 3

aV. Ir. 1. ein jolcher Anspruch erhoben wer­den will , so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche dnrch die Ortsstckiercoinmission beim Kameralamt anznbringen. Die den Mitgliedern des Ca- p i ta li st en ve re ins i» Stuttgart früher eingeräumie Sleuerfreihcck für ihre Einla­gen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des.K. Finanzministeriums vom ^ 2. April 1859 nicht mehr statt. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen l Reute na n statt in Stuttgart, 'die Renten, i welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern.

VI. Wer die Fatirung seines Einkom­mens gänzlich unterläßt oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes nnd tz 16 der Instruktion mit s Strafe belegt.

Vorstehende Aufforderung ist dem K. 13 i der Instruktion vom 10. Juni 1853 gemäß durch die Orts stencr - Co in missio n in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, wobei zugleich zu bestimmen ist, zu welcher Zeit und in welchem Local die Erklärungen sFasstonen) an die Com­mission abgegeben werden müssen.

Bei den OrtSsteuer-Coinmissiouen wer­den die vorbereiteten Protokolle mit den Vorgänge» , soweit sie denselben nicht schon ziigekommeii sind, bis 10. Juli ein- laufen, und sind sämmiliche Akten alsbald nach Vollzug oeS Geschäfts nebst den Ko­stenzetteln an daS betreffende Kameralamt kinzuseiideii.

Den 14. Juni 1864.

Die Kameralämter:

Nlkenstasg und Renthin.

Stumpfs. Teichmann.

Gerichtsnotariatsbezirk Nagold. Angefalleue Theilttirgeii.

Zn Nagold:

Jvh. Ludwig Heß, Stricker,

Thomas Hahner, Tuchmachers Ehefrau, Carl Schnaufer, Metzger.

E m in ingen:

Jakob Friedrich Köhle, Taglöhner.

Haiterbach:

Michael Gutckunst, Zeugmachcr,

Joh. Conrad Klenk, Sauerwasserhändler, Joh. Friedrich Sanr, Glaser,

Joh. Georg Kanpp, lediger Schneider, Kalharina Stoll, ledig.

M inderSbach:

Hirschwirth Renz'S Ehefrau.

O berschw a n d ors:

Michael Walz, Zcugmachcrs Ehefrau.

Rvhrdorf:

Carl Reichert, Tnchfabrikant.

Etwaige Ansprüche an diese Personen sind alsbald anzuzeigen bei den betreffen­den .Theilungsbehörden.