Der Gesellschafter,
Amts- un- IntelligenMatt für den Oberamlsbezirk Nagold.
M.. Ztz. Dienstag den 13. Juli 1858.
Di-s-S Blatt rrschcint wö»e»tl>L 2 Mal. und zwar am Dienstag und Srei'tag. Ab on nem e n lS-!l> re >« in Nagold jährlich 1 fl. SS !r.. — halbjährlich 4» kr..— viertel, tabrlich 24 kr. — EinrückungS-Gebuhr: die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrucken 2 kr., b-i mehrmaligem ' ' Einrücken je l'/r kr. — Passende Beitrüge sind willkommen und werden auf Verlange» honorirl.
Amtliche Anzeigen.
2j* Kl Ob er amt Nagold.
Auf den Antrag der Königlichen Floß- Inspektion Calmbach hat das Königl. Ministerium des Innern, Abteilung für den Straßen - und Wasserbau, durch hohen Erlaß vom 3. d. M. die Sperre der Floßstraße auf der Nagold von der Monhard- ler Wasserstubc an aufwärts auf die Dauer vom 1. bis 31. August d. I. genehmigt, was hicmit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht wird.
Die Orts-Vorsteher haben die Bethcilig- ten hievon in Kcnntniß zu setzen.
Nagold, den 6. Juli 1858-
Königl. Oberamt.
Wiebde link.
Reuth in und Altenstaig. Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Nentcn-, Bienst- und Serufs-Einkommens, auf den 1. Juli 1858, behufs der Sesteu- rung pro 1858,59.
In Gemäßheit des Art. 7. des Gesetzes vom 19. Septbr. 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirnng des der Besteurung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1858 nachstehende Aufforderung erlassen: I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Scpt. 1852 bezeichnet«! Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltendcn die anfzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit anfg esordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Rcg.-Bl. S. 171 folg.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommisston spätestens bis zum 1. August 1858, oder wenn die Ortsstenerkommission einen kürzeren Termin anzubcranmcn für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugcben, a) ob sie sich am 1. Juli 1858 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1. hicnaä') befunden haben und wie hoch sich nachdem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etats- Jahr 1858—59 entscheidet, der Jahrcs- ertrag beläuft? d) Wie hoch sich ihr Dien stund Berufse inkommen sowohl in festen, als in veränderlichen Bezügen (flehe hienach Ziff. II. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1858, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse deS Etatsjahrs
1. Juli 1857—58 anzugcben, e) was sic sonst zu Erläuterung ihrer Fassioncn bei- znfügen für nothwendig halten. II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Bcstcn- rung 1) das Einkommen ans Kapitalien und Renten und zwar: n) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Ges. Art. 3. i.)
angelegten cigenthümlichen oder nntznieß- lichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, LotterieaiilchenSloseu), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen; b) Renten, als: Lcibgedinge, Leibrenten, Zcitrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach tz. 22, Satz 1 des Ka- tastcrgesetzcs vom 15. Juli 1821 der Ge- fällsteuer unterliegenden Grundgefällc und der diesen gleich zu achtenden reichsschlnß- mäßigen Renten), übrigens ohne Unterschied , ob die Renten auf Grundeigcnthum oder bestimmte Gefälle fnndirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, ans dem In- oder Anslande fließen (vergl. jedoch Ges. Art. 3. i.), sowie
die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbczug oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgehobene Kammerstenern oder ans sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittnme , Alimente; ebenso Präbcnden und Ordenspensionen; ingleichem Renten oder Dividenden ans auf Gewinn berechneten Aktien- Unternehmnngcn, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergi- schen Gewerbesteuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berufs ein kommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere a) aller im Staats -, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv eingestellten oder verwendeten Personen, der Militärpcrsoncn, der ausübenden Acrzte, Rechtsanwälte, immatriknlirten Notare, Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten , Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der guts- herrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögens-Verwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvercincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdicnste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und Diener; b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die
Pensionen oder Nnhegebalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadcngchalte und Unterstützungen, welche einer der zn lit. a anfgefnhrten Personen nach dem Austritt ans dem aktiven Dienstverhältnisse in" Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder ans gleichem Grunde deren Wittwcn und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche ans persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialicn und Geschenke gehören nicbt hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden- so unterliegen sic der Bcstenrnng als Dienst- und Bcrufseinkommen unter Ziss. 2. III. Die nach Ziff. I. oben abzngebcndcn Erklärungen (Fassionen) 1) über das Kapital- nn d R e nten - Ei n ko mm en können entweder mündlich in das von der Orts« stcnerkommission zu führende Aufnahme- Protokoll oder schriftlich nach der in tz. 17 Ziff. 1 der oben erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen überdaS Dienst- und Berufse in kommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschricbcnen Formular zu übergeben, sic können aber in den in tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Ansnahmeprotokoll abgegeben werden. IV. Von der Fassion SP flicht befreit sind bezüglich deS oben Ziff. II. 1. bezeichnet«! Kapital- und Rcntcneinkommcns die im Gesetz Art. 3.
-r. b. §. genannten Anstalten, die in Ges. Art. V.. o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht Haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlage» zufließcndcn Zinse; ferner die in Art 3- -V k. genannte Kasse deS Wohlthätigkeitsvercins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufseinkommenssteuer diejenigen Personen, welche nach Ges. Art. 3. II. a. und b. von dieser Steuer frei bleiben. Ucbrigens muß auf etwaiges An« fordern der Ortsstenerkommission gleichwohl die in tz. 14. Abs. 2. der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden. V. Wenn weitere (siehe Ziff. IV. oben) in Ges. Art. 3. Pr. s. k. genannte Anstalten oder wenn Institute der in Ges. Art. 3. e. «l. L. bezeichne« tcn Art Steuerbefreiung au sprechen, desgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges. Art. 3. p.. 6. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese