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davon grope und
Amts- und Zutelligey
für die Qberamts-Bezirke
anzen Welt, eftellt,
Aagald, Freudenstadt und Horb.
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Freitag den 29. December
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wöchentlich ertchcinen 2 Nummern, und zwar einen ganzen Logen stark, je am Dienstag und Frei tag« Der halbjährige Preis ist, ohne Spcditionsgrbühr, nur wenige 45 , Kr. Alle Postämter des 2nn- und Auslandes nehmen Bestellungen an. Die Linrückungs - Gebühr betrügt kürzte dreispaltige tinie 1h/, kr.
Amtliche Erlasse.
Die K. württcmbergische Regierung
des Schwarzwaldkreises an das K. Oberamt.
In Beziehung auf die Frage, wie diejenigen Verschollenen, welche wegen Mangels eines in pflegschaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens nicht durch gerichtliches Erkenntniß als todt erklärt werden, in den Familien-Regiftern und Bevölkerungs-Listen zu behandeln sepcn ? hat das K. Ministerium des Innern unterm 14. d. M. Folgendes zu erkennen gegeben:
Bei dem Mangel bestimmter und ins Einzelne gehender Rechtsnormen über die Annahme des Todes solcher Personen kann es sich nicht davon handeln, sie ohne gerichtliches Erkenntniß mit dem Eintritt eines gewissen Termins als todt zu behandeln und in den Fa- milien-Rcgistern zu streichen. Dagegen unterliegt es keinem Anstand, dieselben, wenn sie bisher unter der in den Listen über die staatsangehörigc Bevölkerung angegebenen Einwohner-Zahl begriffen waren, bei der dem zurückgelegten 70. Lebensjahr nachfolgenden Bevölkerungs- Aufnahme nicht mehr zu- zählen und dieses auch durch eine Bemerkung im Familien-Register anzudeuten.
In der Bevölkcrungslistc selbst sind sie gleich den durch gerichtliches Erkenntniß für todt erklärten Verschollenen der Rubrik „Hinausgezogene in fremde
Staaten" zuzuschlagcn, ihre Zahl aber' ist in der Rubrik „Bemerkungen" besonders anzuführen.
Dabei versteht es sich von selbst, daß solche nicht gerichtlich für todt erklärte Personen der Weglassung in der Bevölkerungs-Liste ungeachtet, nicht als wirklich todt zu behandeln, und daher, wenn die Geistlichen über ihren Familienstand und ihre Verwandtschaft Auszüge aus den Kirchenbüchern oder genealogische Tafeln zu fertigen haben, in diese auch nach dem zurückgelegten 70. Lebensjahr noch aufzunehmcn sind, falls nicht in der Zwischenzeit aus besonderem Anlaß ihre gerichtliche Tod-Erklärung erfolgt seyn sollte.
Dabei wird das Oberamt aus Anlaß der Anfrage eines Pfarramtes zugleich beschicken, daß es keinem Anstand unterliegen kann, daß die von den Gerichten für todt erklärten Verschollenen und diejenigen seit den Feldzügen vom Jahr 1812 an vermißten Militärs, welche nach dem Normal-Erlaß vom 13. Januar 1843 (Art. Nro. 15,538) in den Familien-Registern zu löschen sind, auch in den Bevölkerungs-Listen in Abgang gebracht werden.
Das Oberamt hat die Pfarrämter im Oberamtsbezirk hievon alsbald in Kenntniß zu setzen, damit diese Bestimmungen schon in den für das laufende Jahr zu fertigenden Bevölkerungs-Listen in Anwendung gebracht werden.
Zugleich wird das Oberamt in Folge der eingangserwähnten Ministerial-Ent-
schließung angewiesen, von den über die Zuthcilung Heimathloser gefällten Erkenntnissen, sobald solche die Rechtskraft erlangt haben, die betreffenden Pfarrämter in Zukunft pünktlich zu benachrichtigen.
Reutlingen, den 20. Dec. 1843.
Rummel.
Die K. Pfarrämter werden von vorstehender Ministerial-Verfügung auf diesem Wege in Kenntniß gesetzt.
Nagold, Freudenstadt, Horb, den 24. December 1843.
Die K. Oberämter. Vckt. Oberamtmann Daser.
Oberamt Nagold.
Nagold.
Die herannahende Neujahrsnacht veranlaßt die Unterzeichnete Stelle, sämmt- liche Ortsvorsteher aufzufordern, die Bestimmung der General - Verordnung vom 13. April 1808, Lit. t). XIII. (Reg.Vl. S. 206), wornach bei Zehen Gulden Strafe weder in Städten noch Dörfern, in Häusern, auf der Straße, oder in Gärten geschossen, auch daselbst keine Raketen angezündet und Schwärmer geworfen werden dürfen, ihren Amtsuntergebenen unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß, wenn aus einem Hause heraus geschossen wird, ohne daß der Thäter ermittelt werden kann, der Haus - Eigentbümer einzustehen hat.