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davon grope und

Amts- und Zutelligey

für die Qberamts-Bezirke

anzen Welt, eftellt,

Aagald, Freudenstadt und Horb.

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Freitag den 29. December

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wöchentlich ertchcinen 2 Nummern, und zwar einen ganzen Logen stark, je am Dienstag und Frei tag« Der halbjährige Preis ist, ohne Spcditionsgrbühr, nur wenige 45 , Kr. Alle Postämter des 2nn- und Auslandes nehmen Bestellungen an. Die Linrückungs - Gebühr betrügt kürzte dreispaltige tinie 1h/, kr.

Amtliche Erlasse.

Die K. württcmbergische Regierung

des Schwarzwaldkreises an das K. Oberamt.

In Beziehung auf die Frage, wie die­jenigen Verschollenen, welche wegen Mangels eines in pflegschaftlicher Ver­waltung stehenden Vermögens nicht durch gerichtliches Erkenntniß als todt erklärt werden, in den Familien-Regiftern und Bevölkerungs-Listen zu behandeln sepcn ? hat das K. Ministerium des Innern unterm 14. d. M. Folgendes zu erken­nen gegeben:

Bei dem Mangel bestimmter und ins Einzelne gehender Rechtsnormen über die Annahme des Todes solcher Personen kann es sich nicht davon han­deln, sie ohne gerichtliches Erkenntniß mit dem Eintritt eines gewissen Termins als todt zu behandeln und in den Fa- milien-Rcgistern zu streichen. Dagegen unterliegt es keinem Anstand, dieselben, wenn sie bisher unter der in den Listen über die staatsangehörigc Bevölkerung angegebenen Einwohner-Zahl begriffen waren, bei der dem zurückgelegten 70. Lebensjahr nachfolgenden Bevölkerungs- Aufnahme nicht mehr zu- zählen und dieses auch durch eine Bemerkung im Familien-Register anzudeuten.

In der Bevölkcrungslistc selbst sind sie gleich den durch gerichtliches Erkennt­niß für todt erklärten Verschollenen der RubrikHinausgezogene in fremde

Staaten" zuzuschlagcn, ihre Zahl aber' ist in der RubrikBemerkungen" be­sonders anzuführen.

Dabei versteht es sich von selbst, daß solche nicht gerichtlich für todt er­klärte Personen der Weglassung in der Bevölkerungs-Liste ungeachtet, nicht als wirklich todt zu behandeln, und daher, wenn die Geistlichen über ihren Fami­lienstand und ihre Verwandtschaft Aus­züge aus den Kirchenbüchern oder ge­nealogische Tafeln zu fertigen haben, in diese auch nach dem zurückgelegten 70. Lebensjahr noch aufzunehmcn sind, falls nicht in der Zwischenzeit aus besonde­rem Anlaß ihre gerichtliche Tod-Erklä­rung erfolgt seyn sollte.

Dabei wird das Oberamt aus An­laß der Anfrage eines Pfarramtes zu­gleich beschicken, daß es keinem Anstand unterliegen kann, daß die von den Ge­richten für todt erklärten Verschollenen und diejenigen seit den Feldzügen vom Jahr 1812 an vermißten Militärs, welche nach dem Normal-Erlaß vom 13. Januar 1843 (Art. Nro. 15,538) in den Familien-Registern zu löschen sind, auch in den Bevölkerungs-Listen in Abgang gebracht werden.

Das Oberamt hat die Pfarrämter im Oberamtsbezirk hievon alsbald in Kenntniß zu setzen, damit diese Bestim­mungen schon in den für das laufende Jahr zu fertigenden Bevölkerungs-Listen in Anwendung gebracht werden.

Zugleich wird das Oberamt in Folge der eingangserwähnten Ministerial-Ent-

schließung angewiesen, von den über die Zuthcilung Heimathloser gefällten Er­kenntnissen, sobald solche die Rechtskraft erlangt haben, die betreffenden Pfarr­ämter in Zukunft pünktlich zu benach­richtigen.

Reutlingen, den 20. Dec. 1843.

Rummel.

Die K. Pfarrämter werden von vorstehender Ministerial-Verfügung auf diesem Wege in Kenntniß gesetzt.

Nagold, Freudenstadt, Horb, den 24. December 1843.

Die K. Oberämter. Vckt. Oberamtmann Daser.

Oberamt Nagold.

Nagold.

Die herannahende Neujahrsnacht ver­anlaßt die Unterzeichnete Stelle, sämmt- liche Ortsvorsteher aufzufordern, die Bestimmung der General - Verordnung vom 13. April 1808, Lit. t). XIII. (Reg.Vl. S. 206), wornach bei Zehen Gulden Strafe weder in Städten noch Dörfern, in Häusern, auf der Straße, oder in Gärten geschossen, auch daselbst keine Raketen angezündet und Schwär­mer geworfen werden dürfen, ihren Amtsuntergebenen unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß, wenn aus einem Hause heraus geschossen wird, ohne daß der Thäter ermittelt werden kann, der Haus - Eigentbümer einzuste­hen hat.