)rtsvorsteher an- r Strenge darüber zu bczcichncten und an­bei den Hochzeitfcicr- werde, und werten Glichen aufgefordert, durch Ermahnungen zu würdiger Bcgc- tfeier auf Abstellung Mißbräuche hinzu-

er 1841.

K. Oberämkcr.

Fceudenstadt.

>enstadt.

Zurücknahme.^

dieses Blattes gegen as Rupp von Neu- Calw erlassene Skcck- zurückqenommen. er 1841.

K. Oberamt, Fleischhauer.

nt Horb.

> r b.

haben dafür zu sorgen, gen der Chausseegrä- - und Vicinalstraßen, äumen der Dohlen, ss-üh- und Spätjahr nun ungesäumt vorgenommen werde, as Gesch äft den Weg- nden StraßenDistrikte Belohnung aus der übertragen ist. Dktober ist über den a erstatten, er 1841.

K. Obcramt,

>V. Wiebbekink.

!richt Nagold.

g o l d.

um Gant-Ver­renk

erkannten Gantsache gler, Bürgers und

Küfermeisters zu Berneck, hat man zur Schulden-Liquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nach- laßVcrgleiches, Tagfahrt auf

Dienstag den 19. Oktober 1841

Vormittags 8 Uhr anberaumt.

Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhaus zu Berneck, mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen.

Falls kein Anstand vorwaltet, kön­nen auch die Ansprüche schriftlich an­gemeldet und auSgeführt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gütcrpflcgers, und die Genehmigung des Verkaufs der Masse, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, an­genommen, daß sie der Mehrzahl, der ihnen der Rangordnung der Forderun­gen nach gleichstehcnden Gläubigern bcikreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden in der die­ser Verhandlung nächstfolgenden Ge­richtssitzung von der Masse ausgeschlossen.

Den 11. September 1841.

Obcramtsrichter H o ß.

Oberamtsgericht Horb.

n d ri nge n , Oberamtsgerichts Horb.

^Schulden - L quidatton.^

Gegen den Uhrenmacher jung Johann Wolf von Gündringcn ist der Gant für den Fall rechtskräftig erkannt, daß dessen Schuldenwesen nicht durch Borg- vder Nachlaßvergleich sollte erledigt wer­den können.

Zur Vornahme der SchuldenLiqui- dation und des Vergleichsversuches ist Tagfahrt auf

Dienstag den 9. November d. I.

Vormittags 9 Uhr

anbcraumt. Hiebei haben nun die Gläu­biger und Bürgen so wie alle diejeni­

gen, welchen aus irgend einem Grunde ein Anspruch an die Masse zusteht, auf dem Rathhause zu Gündringen mit den auf ihre Ansprüche sich beziehenden Urkunden persönlich zu erscheinen oder durch gehörig bevollmächtigte Sachwal­ter sich vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können die Ansprüche auch schriftlich angcmeldct und ausge­führt werden.

Im Falle des Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers, und die Genehmigung des Verkaufs der Masse, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber aus­drücklich nicht erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung nach gleichstehenden Gläu­biger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden am Schluffe der Liquidation von der Masse aus­geschlossen.

Den 1 . Oktober 1841.

K. Oberamtsgericht,

Eble.

Horb.

Dem nun verstorbenen Unterförster Riester zu Felldorf wurde am 24. v. M. eine silberne Taschenuhr entwendet. Die Uhr selbst ist klein, am Bügel mit Nro. 2 bezeichnet, hat einen Staubde­ckel von Messing, ein gepreßtes Gehäus, deutsche Ziffer und blaue Zeiger. Man ersucht nun Behörden und PrivatPer- sonen, zu Entdeckung des Thäters und Wiedcrbeischaffung des Entwendeten mitzuwirken.

Den 5. Oktober 1841.

K. OberamtsGericht, Eble.

Kameralamt Dornstetten.

Dornst e tten.

^Käufliche Überlassung der Ge­fall-Früchte an die Liefe- rungö-Pfilchtigen.1

Höchster Anordnung zu Folge soll die Bezahlung der Zehent- und Gültfrüchte auch Heuer wieder insoweit begünstigt werden, als der eigene Bedarf der Cameralämter es gestattet; was die

Schultheißenämter den LieferungsP süch­tigen mit folgenden weitern Bestimmun­gen zu eröffnen haben:

1) Wer seine heurige Fruchtschuldig­keit in Geld zu berichtigen wünscht, hat solches längstens bis l. Novem­ber d. I. dem Cameralamt schrift­lich oder mündlich zu erklären.

2) Den Kauflustigen wird frei gestellt, zwischen dem 1. November dieß und 1. Februar künftigen Jahrs zu je­der Zeit in den jeweiligen coursirenden Mittlern Schrannen - Preisen, oder nach Verfluß dieser Zeit, in dem DurchschnittSchrannenPreiße dieser Lieferungs-Periode ihre Schuldig­keiten zu bezahlen.

3) AuS Trägereicn können auch einzelne Consiten ihre Schuldigkeit durch Vermittelung des Trägers gegen baare Bezahlung in Geld berichtigen.

4) Diejenigen GefällPflicbtigen, welche auf der Tenne abzulicfern haben, werden vcrhaltnißmaßig geringere Preise angesetzt, als denjenigen, welche frei auf den Kasten zu lie­fern haben.

5) Werden die Früchte in Geld berich­tigt, so darf kein Mcßgeld an den Kastenknccht bezahlt werden.

Den 3. Oktober 1841.

Cameralamt.

Forstamt Hcchingm.

H e ch i n g e n.

fLcrngholz-Verkauf.1

Vermöge erhaltener höherer Weisung ist die Unterzeichnete Stelle ermächtigt, im Revier Lindich, Distrikt Thiergarten, , am Mittwoch den 13. Octbr. l. I.

und die folgenden Tage,

! je Vormittags 9 Uhr,

nachstehendes Holländer- und Gemein- holz, vorbehaltlich höherer Genehmigung j im öffentlichen Aufstreich auf dem Stock zu verkaufen:

150 Stück Holländer Tannen vom 60ger aufwärts,

200 Stämme Gcmeinholz vom 60ger aufwärts und

250 Stämme ditto geringeres.

600 Stämme zusammen.

Indem man nun die Liebhaber hiezu mit dem Anfügen cinladct, daß der de-