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sen und Getränke nicht darin erkalten lasse, sondern noch heiß oder warm aus ihnen entferne; wie denn allgemein bekannt ist, daß selbst, wenn Milch in einer messingenen Pfanne erkaltet, an dieser Grünspan sich bildet und sogar die Milch grün gefärbt wird. Oesters ist es der Fall, daß an der Grenze der Speisen und Getränke, wo die Luft am ehesten auch wahrend der Zubereitung einwirken kann, sich eine an Grünspan deutende grüne Färbung an dem Gefäß oder an den darin zuberci- teten Speisen zeigt, weßhalb die Bedeckung der Gefässe, wenn dicß die Ei- genrhümlichkeit der Zubereitung selbst znlaßt, sehr zu empfehlen ist, um dadurch den Zutritt der Luft eher abzuhalten.
Bei den DestillirGcrathe», vorzugsweise aber bei den Knhlröhren, namentlich bei dem Ausgangsrohr, wo die Bildung von Grünspan so leicht ist, erscheint es vorzugsweise als räthlich, die Anwendung von Kupfer oder Messing mindestens dann zu vermeiden, wenn nur selten und in kleinen Quantitäten gebrannt wird; und nur eine unausgesetzte Sorge für deren Reinhaltung vermag eine Beruhigung darüber, daß das Erzeugnis' nicht durch Grünspan verunreinigt sey, zu gewähren.
Als Mittel, die Grünspanbildung zu verhüten, folglich die dießfallsigcn Besorgnisse zu beseitigen, ist im Allgemeinen die Vergoldung, die Versilberung oder die Verzinnung auf der Fläche, wo die Berührung mit genießbaren Gegenständen statt findet, zu betrachten, vorausgesetzt, daß dieser Ueberzug vollständig und haltbar scy, und daß er, sobald er anfängt, schadhaft zu werden, sogleich wieder erneuert werde. Bei kupfernen Kühlröhrcn kann jedoch die Verzinnung wegen der Schwierigkeit, solche in denselben anzubringen und sich von ihrem fortdauernd untadelhaftcn Zustande zu überzeugen, nicht als hinlängliches Schutzmittel angesehen werden.
Um sich zu vergewissern, daß eine Verzinnung gut sey, hat man sich nicht nur zu überzeugen, daß sie keine bläuliche Farbe und matten Glanz habe, dergleichen, daß bei dem Reiben mit den Fingern diese nicht bleifarbig oder schwarz werden, sondern auch durch einen Versuch mittelst Kochens gewöhn
lichen Essigs in dem Gefässe zu bewähren, daß die Verzinnung nachher so blank sey wie vorher, daß der Essig nicht einen metallischen BeiGeschmack erlangt habe, und daß bei einer näheren Untersuchung desselben wirklich kein metallischer Eestandtheil sich vorfinde.
(Schluß folgt.)
Nagold. Freudenstadt. Horb. Unerachtet durch Erlaß vom 3. Januar >837, (Jntelligenzblatt Seite 8) den OrtSvorstchcrn aufgctragen worden ist, mit aller Strenge darüber zu wachen, daß keine Zechhochzeit länger als zwei Tage dauern, und daß die Uebertrcter dieser Anordnung zur Strafe gezogen werden, sind doch in neuester Zeit mehrfache Anträge der geistlichen Behörden um Abstellung der zu langen Dauer der Hockzeitfeierlichkciten und anderer Mißbräuche bei denselben vor die Kreis- Regierung gebracht worden.
Insbesondere sollen nicht selten Hochzeiten 2 Tage im Wohnorte des Bräutigams und weitere 2 Tage im Geburtsort der Braut gefeiert werden, zumal dann, wenn dieser Ort in einem anderen Obcramtsbezirke, als der Wohnort des Bräutigams, liege.
Ferner ist angezcigt, daß bei dem Genuß der sogenannten Morgcnsuppe geistige Getränke, namentlich Bier und Branntwein, im Ucbermaß gereicht, und dadurch Anlaß zur Trunkenheit gegeben werde, was störend auf die so nöthige Sammlung zu der feierlichen EhcEinscgnung wirkt, wozu noch kommt, daß in manchen Orten der Hochzeitzug zu und von der Kirche mit Musik begleitet werde, welche häufig zum Jauchzen und anderen Unschicklichkeiten Anlaß gebe.
Im Hinblick auf die bestehende» Vorschriften, namentlich in der Landes- Ortnung I-it. t). „von Hochzeiten und Schenkinen," und in dem GeneralRe- skript vom 13. Januar 1739, wonach „bei dem Kirchengehen der Hoch zeitleute das unanständige Vorangehen der Spielleute, wie nicht weniger das Herumgehen der Brautleute von Haus zu Haus als üppige Unanständigkeiten abgestellt werden sollen," und mit Hinweisung auf den Erlaß vom 3. Januar 1837
werden nun die Ortsvorsteher an- gewirscn, mit aller Strenge darüber zu wachen, daß den bczcichneten und andern Unordnungen bei den Hochzeitfeicr- lichkeiten gesteuert werde, und werden die Herrn Geistlichen ausgefordert, auch ihrer Seits, durch Ermahnungen an die Brautleute zu würdiger Begehung der Hochzcitfeier auf Abstellung der angegebenen Mißbräuche hinzuwirken.
Den 4. Oktober 1841.
K. Oberämtcr.
Oberamt Freudenftadt.
Freudenstadt.
fSreckbrlef-Zurückuahme.1
!Der in Nro. 72 dieses Blattes gegen den ledigen Andreas Rupp von Neu- i bulach, Oberamts Calw erlassene Steckbrief wird hiemit zurückgcnommen.
Den 4. Oktober 1841.
K. Oberamt, Fleischhauer.
Oberamt Horb.
Horb.
Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß das Ausschlagen der Chanssecgrä- ben an den Staats- und Vicinalstraßcn, so wie das Ausräumen der Dohlen, was Beides im Früh- und Spätjahr zu geschehen hat, nun ungesäumt und unmangelhast vorgenommen werde, zu welchem Ende das Gcfchift den Wegknechten der betreffenden StraßenDistrikte gegen angemessene Belohnung aus der GemeindcCasse zu übertragen ist.
Auf den 20. Oktober ist über den Vollzug Bericht zu erstatten.
Den 2. Oktober 1841.
K. Obcramt,
A.V. Wiebbekink.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold.
^Vorladung zum Gant-Verfahrens
In der rechtskräftig erkannten Gantsache des Friedrich Deugler, Bürgers und
Küfermeister Schulden-Li dem Vcrsucl laßVcrgleich Dienstag V
anberaumt.
Hiebei l Bürgen, so aus irgend an die Mas dem Rathha sich auf ihre künden zu e rechtsgültig vertreten zu Falls ke neu auch dn gemeldet un!
Im Fall in Hinsicht Gütcrpflcger Verkaufs di Gläubigern, schriftlich nc genommen, ihnen der 3i gen nach bcikeetcn.
Die gar menen Ford scr Verhau richtssihung Den 11.
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Gegen den Wolf von für den Fall dessen Schnli oder Nachlaj den können.
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