>d die Räuber entfernten chin. Bald jedoch kehrte keibeskeäfien dem Bauer fcide noch mehr an, und iiehm war seine Ueberra- , und darin MV Gulden zusammcngeraubt waren.

Amts- und Intelligenz Statt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb

en wird gemeldet:) r ei» Unglückefall, der, erzählt wild, auch auS- werden kann. Auf dem c bbsc, unbändige, englt- mehrfach Mensche» und halten. In der vorigen e Gtreinüge, und bcgeg- n neunjährigen Knaben, r Zrnbstück nachgetragen und nach langem Kampfe e» Schnee und den Blut- . Am Nachmittage fand »geschickt wurde, weil er hrt und natürlich längst geboren, erklärte sich so- möglich, durch Geld zu Ollsprcdiger der Regie-

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Nro. 23' Freitag den 19. Mär) 1841.

Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

Nach einer Anzeige des Akkordanten für den Nagolder Holzgarten wird am 13. April d. I. mit dem Scheutterflö- ßen der Anfang a/macht werden. Die betreffenden Ortsvorstcher haben daher die Wasserwerk-, beziehungsweise Wie- scnbesitzer an der Nagold sogleich an­zuweisen, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, daß dieWöhre, Rechen u. s. w. in gehörigen Stand gesetzt werden.

Bemerkt wird noch, daß das Lang­holzflößen vom 13. April d. I. an drei Wochen unterbleiben muß.

Den 18. Marz 1841.

K. Oberamt, Schub.art, A.V.

Nagold.

Veranlaßt durch die besondere Anfrage einer Kreisrcgicrung hat das Königliche Ministerium des Innern schon unterm 6. September 1838 zu erkennen gege­ben, daß nach dem Artikel 46 des Volks­schulgesetzes die Gcmcindeu den Schul­meistern und Provisoren für ihre Reisen zu den SchullehrerCvnfereuzen die ge­bührende Entschädigung zu reichen, hingegen den Schulmeistern und Pro­visoren des Confercuzorts, welche keine Reise zu machen haben, keine Vergütung zu reichen hätten, haß aber auch die Staatskasse den letzt­genannten Schilehrern eine solche Ver­gütung nicht zu leisten habe, indem es überhaupt in dem Sinne des oben an­geführten Artikels liege, den Schulleh­rern für ihre Lheilnahme an den Con- ferenzen nur eine Schadloshaltung für

ihren RciscAufwand, aber keine Beloh­nung zu geben, und daß hicnach die MinisterlalVerfügung vom 3. Oktober 1822, welche den Schullehrern des Conferenzorts eine Gebühr zusichcrte, abgeändert erscheine.

Hievon werden die Gemeindebehör­den andurch in Kcnntniß gesetzt.

Den 14. März 1841.

K. gem. Oberamt, Schubart, A.V. Haas.

Nagold.

l Die Unterzeichnete Stelle hat die Be­merkung gemacht, daß einzelne Gcmcin- j dcbehörten in Folge der ihnen nach der I MinisterialBcrfügung vom 9. Scptbr. v. I. (Rcg.Blatt Nro. 45) in einzelnen Fällen zustchenden Erthcilung der Bau- Erlaubniß sich damit begnügen, schlecht­hin ohne nähere Prüfung und ohne nähere Vorschriften die Conccssion zum Bauen anszusprcchcn. Man sieht sich daher veranlaßt, sammtliche Gcmcinde- räthe an die genaue Befolgung der erwähnten MinistcrialVerfügung zu er­innern.

Den 16. März 1841.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Nagold.

Die Ortsvorstcher erhalten andurch die Weisung, den Gemeinde- und Stistungs- rcckncrn die Art. 420424 des Straf­gesetzbuchs und die Art. 8587 des Polizcistrafgcsetzcs, betreffend die Be­strafung de'- Verfehlungen der Kassen- Beamten nach der jetzigen Gesetzgebung, unverweilt zu eröffnen, hierüber ein

Protokoll aufzunehmen und dieses bin­nen 8 Tagen hiehcr vorzulegen.

Den 17. März 1841.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Nagold.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die noch unerledigten Defccte des Ober-Feuer- schauers in Folge der letzten Visitation nunmehr unverzüglich erledigt werden. Wie geschehen, ist binnen 6. Wochen hicher anzuzcigen.

Den 17. März 1841.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Oberamt Horb.

Horb.

sAmtsversammlung betreffend.^

Aus Veranlassung der OberamtsVisi- tation wird am

Dienstag den 23. d. M. eine AmtsVersammlung abgehalten wer­den, wobei sich die

Schultheißen sämmtlicher Ge­meinden und die

Obmänner der BürgerAusschüfse auf dem hiesigen Rathhause pünktlich Vormittags 8 Uhr einzufinden haben.

Von denjenigen Gemeinden, welcht regelmäßig mehrere Dcpulirte zur Amts- Versammlung zu schicken haben, müßcn auch die weiteren Deputirten neben dem Ortsvorsteher erscheinen.

Die Ortsvorstcher haben die ange­legten Straf-Verzeichnisse und die in