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Dem Beschluß des Ausschusses vom 19. August 1890, wornach dem Landwirtschaftlichen Bezirksverein Einlagen bei der Oberamtssparkasse bis zum Betrag von 1000 gestattet sein sollen, erteilt die Versammlung nachträglich ihre Zustimmung.

tz 0.

Die Pferderation des Oberamtsarztes wird vom 1. April 1890 an wieder aus jährlich

000 Mark

festgesetzt und zwar auf die Rechnungsjahre 189(0 98.

Infolge Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 26. September 1890 (Amts­blatt S. 271) sind die Gebühren für den Einzug der Krankenpflegeversicherinlgs-Beiträge und die Belohnung des Amtspflegers neu sestzusetzen. Auf den Antrag des Ausschusses wird

beschlossen:

1. Die Gebühren der Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für den Einzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung einschließlich der Führung der Eiuzugsrcgister und der Entschädigung der Boten auf

: 7 Prozent

der eingezogenen Beiträge sestzusetzen und die Belohnung der örtlichen Beamten für die Besorgung der übrigen Geschäfte der Krankenpflegeversichernng künftig den Gemeinden zu überlassen.

2. Dem Oberamtspfleger als Rechner der Bezirkskrankenpflege-Versicherung für die Besorgung der nicht den örtlichen Beamten zufallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung, einschließlich der Rechnungsstellung aus der Amtspflege eine jährliche Belohnug von

30 Pfennig

der durchschnittlich bei der Bezirkskrankenpflege-Versichenrng jeweilig Versicherten zu gewähren, wogegen die Anrechnung von Taggcldern für die Teilnahme an den Sitz ungen des Verwaltungsansschusses allsgeschlossen ist. Dabei geht die Versammlung davoll aus, daß diese Belohnung nicht im Verhältnis zur Mühewaltung stehe und daß auf eine höhere Bemessung der Belohnung zurückgegriffen werden dürfte, wenn der bei dem K. Ministerium des Innern eingereichten Eingabe der Amtspfleger des Landes um Erhöhung des Rahmens der zulässigen Bezüge eine Folge gegeben würde. Beide Belohnungen Ziff. 1 n. 2 sotten vom l. Januar l89l an in Kraft treten.

s 8.

Unter Bezugnahme ans 8 18 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts- und Altersver­sicherung vom 22. Juni 1889 und K 7 der Vollzugsverfügnng vom 24. Oktober 1890 wird dem Alltrage des Ausschusses entsprechend

beschlossen:

die daselbst erwähnte statutarische Bestimmung nicht zu treffen, da solche nach den Verhält nissen des Bezirk» nicht angezeigt erscheint.