Unter Bezugnahme auf § 52 der Vollzugsverfügung zum Invalidität^ und Alters" Versicherungsgesetz vom 24. Oktober 1890 und den Erlas; des Vorstands der Invalidität^ und Altersversicherungsaustalt vom 14. November 1890 wird dem Anträge des Ausschusses entsprechend
beschlossen:
von den dort angeführten Bestimmungen für den hiesigen Bezirk keinen Gebrauch zu machen.
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Der Vorsitzende bringt den Erlas; des K. Ministeriums des Innern vom 18. September d. I. betreffend die Ausführung des Neichsgesetzes vom 29. Juli 1890 über die Gewerbegerichte zur Kenntnis der Versammlung. Nach Erörterung der Sache wird
beschlossen:
von der Befugnis znr Errichtung eines Gewerbegerichts für den Oberamtsbezirk vorerst keinen Gebrauch zu machen.
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Der Vorsitzende bringt den Erlas; des K. Ministeriums des Innern vom 25. September 1890 betreffend die Fürsorge jfür Kommunalbeamte infolge von Unfällen (Minist.-Amtsbl. S. 269) zur Kenntnis der Versammlung. Es wird von derselben
beschlossen:
vorerst von jenen Bestimmungen keinen Gebrauch zu machen.
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Es kommt zum Vortrag eine Eingabe des Kassiers und Kontroleurs der Oberamts- Sparkasse über Aenderungen der Statuten bezüglich der Erhöhung des Maximalbetrags der Einlagen und des Zinsfußes derselben. Auf den Antrag des Ausschusses wird
beschlossen:
1. im Hinblick darauf, das; die Erhöhung des Einlagemaximnms als ein Bedürfnis erscheint, den Z 4 des Statuts der Oberamtssparkasse durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Jeder Einleger kann in dein Betrag von 1 bis 1000 einlegcn. Zu „Einlagen sind auch Körperschastskassen, Krankenkassen und Pflegschaften, welche „im Oberaintsbezirk ihren Sitz haben, berechtigt."
2. Tie Erhöhung des Zinsfußes als für jetzt nicht begründet abzulehnen.
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Der Vorsitzende bringt eine Zuschrift des K. Forstamts Neuenbürg vom 31. August d. I. zur Kenntnis der Versammlung, wornach von der K. Forstverwaltung der Amtskorporation die Nebernahme des linksseitigen Enzthalwcgs von: Eyachthal bis znr Neuenbürger Markungsgrenze und des sogenannten neuen Wegs in die Unterhaltungspflicht oder die Leistung eines Beitrags zu den Unterhaltungskosten, statt der beteiligten Gemeinden, angesonnen wird.