oder auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstherru vor Ablauf der Beitragsperiode eingezogen werden."
8 24: Absatz 1 verbleibt wie bisher.
Absatz 2: „Soferue sie aber bei einem Arbeitgeber während der vierwöchigen Beitragsperiode wenigstens zwei Wochen lang beschäftigt worden sind, hat der Arbeitgeber hievon längstens binnen einer Woche nach Ablauf der Beitragsperiode dem Ortsvorsteher des Wohnorts des Arbeiters unter Angabe der Dauer der Beschäftigung Anzeige zu erstatten und auf Anweisung des Orts Vorstehers ein Drittel der auf diesen Zeitraum treffenden Beitrüge zu leisten. Dieser Beitrag wird dem Versicherten auf den nächstverfallenden Beitrag an gerechnet."
8 26: „Während der Dauer einer mit Erlverbsunfähigkeit Verbundellen Krankheit, falls dieselbe 4 Wochen übersteigt, fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beitrügen weg." tz 27: Absatz 2 fällt weg.
2. Für diejenigen Mitglieder der Kasse, welche nach dem Reichsgesetz von 22. Juni 1889 der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterliegen, sind die Beiträge für diese Versicherung zu den für den Einzug der Krankenversicheruugsbeiträge bestimmten Terminen in Gemäßheit der S 44 u. ff. der Vollzngsverfügung zu dem genannten Reichsgesetz vom 24. Oktober 1890 und der von der Kassenverwaltung oder dem Verwaltungsausschuß erteilten Anweisungen voll den Ortsbehvrden für die Arbeiter- Versicherung einzuziehen.
Für diesen Einzug, einschließlich der damit verbundenen Rechnungs- und Registerführung, wird dem diese Geschäfte besorgenden Beamten eine Vergütung voll Prozellt der eingezogenen Invaliditäts-Versicherullgsbeitrügc gewährt.
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Es werden die seit der letzten Amtsversammlung stattgehabtcn Verhandlungen des Amts- versammlungs-Ausschusses der Versammlung vorgelesen.
Es werden publiziert:
die Amtspslegrechnung pro 1 889/90, die Oberamtssparkassenrechnullg Pro 1889 und eill Anstand hiebei nicht erhoben.
8 -l-
Tie Versammlung
beschließt:
dem Antrag des Amtsversainllltnngsausschilsses vom 20. September 1890 gemäß mit Wirkung vom 1. Oktober 1890 an
1. für die Bezirksstraßenwürter drei Gehaltsklasseu 5 500. 450 und 400 festzusetzen:
2. die Einteilung der einzelnen Wärter in die Ziff. 1 genannten Gehaltsklassen auf Grund des 8 13 Ziff. 5 des Statuts dem Ausschuß zu überlassen:
8. das Geschirrgeld auf jährlich l0 festzusetzeu.