Weuenbürg

lurmis III.

vom 6. Dezember 18Y0.

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Aus Anlaß der Durchfiihrung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Inva­lidität^ und Altersversicherung wird hiemit das Statut der Bezirkskrankenpflege-Ber- sicherung init Wirkung vom 1. Januar 1891 an in nachstehender Weise geändert und ergänzt:

1. die 21, 22, 24, 26 u. 27 des Statuts erhalten folgende Fassung:

tz 21:Für die Krankenpslegeversicheriing sind Beiträge zu entrichten, welche je für die Woche betragen:

1) für erwachsene männliche Personen, ausschließlich Lehrlinge . 15 ^

2) weibliche .12

8) jugendliche männliche und weibliche Personen (unter 16

Jahren) sowie für Lehrlinge.10

8 22:Die Beiträge sind alle 4 Wochen je für die abgelaufene Beitragsperiode, oder wenn das Lersicherungsverhältnis nur während eines Teils der Beitrags­periode bestanden hat, für den entsprechenden Teil dieser Beitragsperiode zu entrichten.

Sie sind je am letzten Samstag der Beitragsperiode füllig und werden durch den Äassenboten auf Grund der aufgestellten Einzugslistc von den Ar­beitgebern und Dienstherrn eingezogen. (Vergl. übrigens H 24, 25 u. 27.)

Scheidet der Persicherte vor Ablauf der Beitragsperiode aus der bis­herigen Beschäftigung aus, so kann der Beitrag für denselben von Amtswegcn