alsbald nach gemachter Wahrnehmung Anzeige zu erstatten und die erforderlichen An­träge zu stellen;

ä) außerdem auf den 1. April jeden Jahres dem Oberamt eine übersichtliche Darstellung des jeweiligen Standes der Feuerlöscheinrichtungen der einzelnen Gemeinden des Be­zirks in zwei Exemplaren vorzulegen;

e) die gemeinschaftlichen Hebungen der Feuerwehren der im Brandhilfsverband mit ein­ander stehenden Gemeinden des Bezirks zu leiten;

f) der alle drei Jahre stattfindenden Generalversammlung der Fenerwehrkvmmandanten des Bezirks anzuwohnen und in derselben im Falle der Abwesenheit des Oberamt- nianns den Borsitz zu übernehmen;

§) den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrairsschuß zu führen;

ll) bei Brandfällcn den Oberamtmann bezw. dessen Stellvertreter über die zu treffenden Anordnungen zu beraten (Art. 33 der LandeSfeuerlöschordnung);

i) die Verträge seitens der Gemeinden über die Lieferung von Fenerlösch- und Rettungs- Geräten zu begutachten und die Prüfung der Vertragsmäßigst der erkauften Geräte vorzunehmen.

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Für sämtliche Verrichtungen als Bezirksfeuerlöschinspektor erhält derselbe ans der Amts- Pflegekasse eine jährliche Belohnung von

300 Dreihundert Mark

mit Wirkung vom 1. April 1800 an und zahlbar je nach Ablauf des Rechnungsjahres.

Auf Ansuchen werden entsprechende Abschlagszahlungen geleistet werden.

Z 4.

Die Amtsversammlung behält sich mit Genehmigung der K. Kr'eisregicrung die jeder­zeitige Abänderung des gegenwärtigen Tienstvertrags vor.