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8 i.

Ter Bezirksfeuerlöschinspektor ist Amtskorporationsbeamter und untersteht der Dienst- anfsicht des Oberamts.

Seine Anstellung erfolgt auf gegenseitige vierteljährliche Kündigung.

Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Bezirksfeuerlöschinspektor von der K. Kreisregierung sofort entlassen werden.

Z 2.

Der Bezirksfeuerlvschinspektor hat sämtliche Aufgaben, welche dem Bezirksfeuerlvsch- Jnspektor durch die Landesfeuerlvschordnung vom 7. Juni 1885, die Vollziehungsverfügung zur LandeSfcuerlöschordnnug vou 24. November 1885 uud die Bezirksfeuerlöschordnung vom 23. Mai/28. Juli 1887 Angewiesen sind, oder durch spätere Gesetze, Verfügungen und An­ordnungen zugewiesen werden, zu übernehmen.

Insbesondere ist er verpflichtet:

u) das Oberamt und die Gemeindebehörden in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens technisch zu beraten, die Organisation und den Zustand des Feuerlöschwesens in den Gemeinden des Bezirks zu überwachen, die sachlichen Feuerlöscheinrichtungen in den­selben zu beaufsichtigen und auf die geordnete Instandhaltung, Verbesserung und Ver­vollständigung der letzteren hinzuwirken;

d) in jeder Gemeinde des Bezirks alljährlich einmal die Feuerlvschgerätc genau zu unter­suchen, einer Hebung der gesamten Feuerwehr anzuwohnen und sich darüber zu ver­gewissern, das; die Hebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in genügender Anzahl vorgenommen werden;

ch über diese Visitationen am Schluß derselben dem Oberamt die Visitationsprotokollc mit etwaigen Anträgen auf Verbesserungen für jede Gemeinde auf besonderem Bogen zu übergeben, falls aber die sofortige Abbestellung von Mängeln notwendig erscheint,