Straßen zu übernehmen, welche sich in Verwaltung der Amtskorporation befinden, oder von ihr ausgeführt werden, auch liegt ihm gegen die in H 3 festgesetzte Belohnung die Aufnahme, Anfertigung von Plänen und Kostenüberschlägen für solche Neubauten und Korrektionen voll Straßen ob, bei welchen nur die Kosten der Vorarbeiten auf die Amtskorporation über^ nommen worden sind.
Der Oberamtswegmeister ist verpflichtet, die Gemeinden in Straßenangelegenheitcn zu beraten und auf Verlangen auch die technischen Verrichtungen (Aufnahmen, Anfertigung von Plänen und Ueberschlügen, Bauleitung re.) zu besorgen.
Er hat hiefür die in der Ministerialverfügung vom 5. März 1874 betr. die Gebühren der Wasserbautechniker (Reg.-Bl. S. 137) ausgesetzten Vergütungen anzusprechen.
s 6.
Die Besorgung von Arbeiten für Private ist nur mit Genehmigung des Oberamts gestartet.
Zur Uebcrnahme der Oberleitung bei der Ausführung von Privatbauwesen ist die Genehmigung des Amtsversammlungsausschusscs erforderlich.
Die Genehmigung (Abs. 1 u. 2) darf nur erteilt werden, wenn der Oberamtswegmeister mit seinen Dienstverrichtungen auf dein Laufenden ist.
Die Beibehaltung der Stadtballmeisterstelle in Neuenbürg wird insolange gestattet, als dadurch der Dienst des Oberamtswegmeisters nicht beeinträchtigt wird.
Der Oberamtswegmeister darf sich auf länger als einen Tag nur mit Erlaubnis des Oberamts aus dein Bezirk entfernen.
Bei Erkrankungen des Oberamtswegmeisters, welche nach dem Gutachten des Arztes länger als vier Wochen dauern, ist auf Rechnung der Amtskorporation voll dem AmtSver- sammlungsausschuß ein Stellvertreter aufzustellen.
Dauert die Krankheit länger als drei Monate, so ist zur Bezahlung der Stellvcrtretungs- kosten von dem Gehalt des Oberamtswegmeisters ein Dritteil und bei einer die Dauer voll sechs Monaten übersteigenden Krankheit die Hälfte des Gehalts zurückbehalten.
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Gegenwärtiger Dienstvertrag tritt mit dem 1. Juli d. I. in Wirksamkeit.