hat der Kassier für genügende Stellvertretung auf eigene Kosten zu sorgen, wozu Bestätigung des K. Oberamts einzuholen ist;

6) die Neuregulierung des (Gehalts wird sich Vorbehalten in dem Falle, wenn der Passivstand auf 600 000 und weniger zurückgehen würde.

Sofort wurde zur Wahl des Kassiers mittelst geheimer Abstimmung geschritten. Bon 26 abgegebenen Stimmen erhielt:

Verwaltungsaktuar K übler hier 22 Stimmen,

Notariats-Assistent Malmsheimer hier 4 Stimmen und es ist hienach der erstere als gewählt zu betrachten.

8 13 -

Tie Amtsversammlung gibt zu dem Beschluß des Amtsversammlungsausschusses vom 16. Mai 1890 ihre Zustimmung, wonach

1. alle Postsendungen zwischen den Oberümtern, Oberamtspflegen und Ortsarmenbehörden mit den Landarmenbehörden und Landarmeupflegen in amtlichen Angelegenheiten sraukirt werden sollen und

2. daß dazu sogenannte Bezirksmarken benützt werden dürfen.

Ebenso erklärt sich die Amtsversammluug damit einverstanden, daß von der Amtspflege zur Frankierung ihrer Sendungen an die Staatshauptkasse und die Staatsschuldenzahlungs­kasse Bezirkswertzeichen verwendet werden.

8 14.

Ter Vorsitzende teilt den Erlaß der K. Kreisregierung Reutlingen vom 4. Juni d. I. Nr. 4682 betr. die Uebernahme der für den Bezirksverkehr wichtigeren Nachbarschaftsstraßen in die Verwaltung der Amtskorporation mit.

Auf den Antrag des Ausschusses werden mit Stimmeneinheit folgende Aenderungen dcs Statuts beschlossen:

1. in 1 Abs. 1 u. 6 und am Schlüsse des Statuts statt 1. April 1890 zu setzen: 1. Oktober 1890;

2. Z 5 Abs. 2 folgende Fassung zu geben:Würde der jährliche Gesamtaufwand der Amtskorporation auf die Bezirksstraßen die Summe von 25 000 ^ übersteigen, so wird der nach Abs. 1 auf die Amtspflege entfallende Anteil an dein Mehraufwand auf die Gemeinden nach Verhältnis des auf jede derselben zu machenden Aufwands repartiert und mit dem übrigen Betrag eingezogen. Es darf hienach die Amts korporativ!! nur mit höchstens 10 000 jährlich belastet werden."

8. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Staatsbeiträge, welche einzelnen Ge

' meinden zur Unterhaltung übernommener Straßen verwilligt sind, fallen künftig zu zwei Fünfteilen der AmtSkorPoration zu.

Allgemeine Staatsbeitrüge (ans Mitteln der außerordentlichen Erigenz für diesen Zweck) werden von der Amtspflege vereinnahmt, aber den Gemeinden nach Verhältnis des für jede derselben gemachten Aufwands im vollen Betrage gut geschrieben und an ihrer Schuldigkeit in Abzug gebracht.

4. F 9 Abs. 8 erhält folgenden Zusatz: Tie erstmalige Liquidation umfaßt den Zeitraum 1. Oktober 1890 bis 81. März 1891 und es ist in dieselbe die Hälfte des Jahres^ anfwands pro 1890/9! aufzunehmen.

In dem Vordersatz des Abs. 3 soll statt l. MärzI. April" gesagt werden.