Gegen die übrigen Etatssätze wird von der Versammlung eine Einwendung nicht er­

hoben und es kommen nun zu dem vorhandenen Defizit von . gemäß obiger Beschlüsse folgende weitere Positionen:

Ziffer i.100

2. 50

5. 75

»11 . 500

12 3000

somit zusammen Defizit .... Hierauf wird nun

beschlossen

auf das Etatsjahr 1885^86 einen Amtsschaden im Betrag von

29 000 Mark

umzulegen.

8 1l.

25 215

3 725 28 940

Das Statut der Bezirkskrankenpflegeversicherung für den Oberamtsbezirk Neuenbürg wird nachträglich gutgeheißen, jedoch mit der Abänderung, daß in § 20 Abs. 1 die Worte: mit dem 31. März 1886" durch die Worte:mit dem 31. Dezember 1885" ersetzt werden.

Ebenso wird die vom Amtsversammlungs-Ausschuß getroffene Vereinbarung mit den bürgerlichen Kollegien von Wildbad hinsichtlich der Benützung des dortigen städtischen Kranken­hauses, endlich die Uebertragung der ärztlichen Behandlung sämtlicher Mitglieder der Bezirks- Krankenpflege-Versicherung in inneren und äußeren Krankheitsfällen sowohl im städtischen Krankenhause in Wildbad als auch in der Wohnung der Dienstherrschaften daselbst, sowie für ambulatorische Dienstleistungen während der Sprechstunden an Or. Haußmann jr. in Wildbad gegen eine jährliche Aversalbelohnung von 200 vierteljährlich, zahlbar vom I. Dezember 1884 an und bei vierteljähriger Kündbarkeit dieser Vereinbarung genehmigt.

Z 12.

Stadtschultheiß Bub von Neuenbürg bringt bezüglich der Benützung des Bezirks- Krankenhauses den Wunsch vor, es möchte Einleitung getroffen werden, daß auch der Ober- amtswundarzt berechtigt sein solle, Kranke solcher Kaffen, deren Kassenarzt der Oberamts- wnndarzt ist, im Bezirkskrankenhaus zu behandeln.

§ 13.

Bezüglich der Statuten der Oberamtssparkasse wird auf den Antrag des Vorsitzenden folgendes

beschlossen:

1. Die Fassung des Z 19 der Statuten wird nach dem vorläufigen Beschluß des Amts- Versammlungs-Ausschnsses vom 27. November 1684 ß 3 gut geheißen;

2. Namens der Oberamtssparkasse wird dem Verband der württemb. Korporations-Spar- Kasscn als Mitglied beigetreten und demgemäß der bisherige H 3 der Statuten dem 8 2 als dessen 2ter Absatz angcreiht, als Z 3 aber folgende Bestimmung neu ausgenommen:

die Oberamtssparkasse bewirkt auf Verlangen sowohl die Uebcrmeisung von Spar-Einlagen Abziehender an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes,