3. Vergütung an die Feuerwehren und organisierten Löschmannschaften des Bezirks in allen Fällen, wo sie auf auswärtigen Brandplätzen erscheinen und Dienste leisten:
für die erste Stunde Versäumnis pro Mann.
für jede weitere Stunde .
Hier gilt bezüglich der Dienstleistungen in mehr als 6 Kilometer entfernten Parzellen dasselbe wie oben zu III. 1. letzter Absatz.
4. Für Feuerboten: die oben unter II. bestimmten Sätze.
5. Für Wasserfuhren bei Brandfällen:
für Fuhrwerke aus anderen Gemeinden für die Hinfuhr an den Brandplatz die Sätze in O. 1;
außerdem bei einer Arbeitsleistung am Brandplatz von mehr als 2 Stunden für jede weitere Stunde
pro 1 Mann.
pro i Pferd.
pro I paar Ochsen .
Betrag.
40
20
20
25
30
IV. Jür andere Korsparinkerstungen aller Art: die oben unter Ziffer v. 1 bestimmten Sätze.
Z 10.
Der Amtspfleger trägt den Amtskorporations-Etat pro 1885^86 im einzelnen vor und wird hiebei folgendes besonders verhandelt und zum Beschluß erhoben:
1. Für die Sitzungen der Amtsversammlung und des Ausschusses sollen passende Tische
auf Kosten der Amtspflege angeschafft und hiezu in den Etat weitere 100 einge-
- stellt werden.
2. Dem nun 30 Jahre im Dienst stehenden und am 1. Mai 1865 von seiner Stelle abgetretenen Amtspflegdiener Pfrommer wird zu seinem Abschiede eine einmalige Remuneration von 50 verwilligt.
3. Die Naturalverpflegung armer Reisender soll auch im Jahre 1885186 in bisheriger Weise fortgeführt werden. Hiebei spricht die Versammlung an den anwesenden Landtags- Abgeordneten Beutter den Wunsch aus, er möge bei sich darbietender Gelegenheit bei der Kgl. Staatsregierung dahin wirken, daß mit allen der Landesregierung zu Gebot stehenden Mitteln gegen das Vagantentum vorgegangen und daß namentlich das Verlangen nach Wiedereinführung eines allgemeinen Legitimationspapiers bei der Reichs- regierung vertreten werden möge, wodurch dem Uebelstand des Vagantentums am wirksamsten entgegengearbeitet werden könnte.
4. Der seitherige Beitrag für die landwirtschaftliche Winterschule in Reutlingen wird für die Zukunft abgelehnt und zwar bei namentlicher Abstimmung mit 14 gegen 12 Stimmen.
5. Den wohlthätigen Anstalten des vr. Werner in Ludwigsburg wird ein jährlicher Beitrag von 75 in widerruflicher Weise verwilligt.