Nachdem die Obliegenheiten des Bezirksfenerlöschinspektors durch das Gesetz vom 25. Oktober 1897, betreffend die Abänderung von Art. 28 Abs. 2 der Landesfeuerlösch­ordnung vom 7. Juni 1885 neu geregelt worden sind, erscheint die Abänderung des mit dem Bezirksfeuerlöschinspektor Link am 5. Juli 1890 abgeschlossenen Dienstvertrags als geboten. Bei Bemessung der Belohnung des Bezirksfenerlöschinspektors ist in Betracht zu ziehen, daß derselbe die Visitationen der Feuerwehren dem dringenden Wunsche derselben entsprechend bisher meist an Sonn- und Feiertagen vorgenommen und daß er auch für die Zukunft die thuuliche Berücksichtigung der bezüglichen Anträge der Ortsbehvrden zugesichert hat. Hienach wird

beschlossen:

1. die jährliche Belohnung des Bezirksfenerlöschinspektors Link auf 250 festznsetzen,

2. den vorliegenden Entwurf eines Nachtrags zu dem Dieustvertrag mit dem genannten Beamten zu genehmigen.

Z 12.

Wie mehrere Fälle ans neuerer Zeit gezeigt haben, entspricht die Haftpflicht­versicherung der Gemeinden einem dringenden Bedürfnis.

Da nun in kleineren Gemeinden, welche von Haftpflichtfällcn besonders empfindlich getroffen werden, vielfach genügendes Verständnis für die Bedeutung der Haftpflichtversicher­ung zu vermissen ist, erscheint es als angezeigt, daß die Amtskörperschaft, welche selbst auch in mehrfacher Richtung (Bezirksstraßen re.) haftpflichtig ist, ins Mittel trete und für den ganzen Bezirk eine Haftpflichtversicherung eingehe.

Die Eingehung einer Kollektiv-Haftpflichtversicherung liegt auch deshalb im Interesse der Gemeinden, weit hiedurch eine erhebliche Ermäßigung der Prämie cintritt.

Es wird daher

beschlossen:

1. die Gemeinden des Bezirks, sowie die Amtskörperschaft selbst bei dem allgemeinen deutschen Versicherungsverein in Stuttgart gegen eine Prämie von jährlich 376 ^6 55 netto auf Rechnung der Amtspflege gegen Haftpflicht zu versichern;

2. solchen Gemeinden, welche bereits bei einer anderen Gesellschaft eine Haftpflicht­versicherung eingegangen haben, die betreffendeil Versicherungsbeiträge bis zum Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses aus der Amtspflege zu ersetzen (mit Wirkung vom Inkrafttreten der Versicherung ab Ziff. 1 oben):

3. den Amtsversammlungsausschuß zum Abschluß eines Vertrags gemäß Ziff. 1 zu ermächtigen.

Z 13.

Auf das Gesuch der Bezirksstraßenwärter um Aufbesserung ihres Gehalts wird

beschlossen:

mit Wirkung vom 1. April 1898 ab

1. die Beiträge jener Bediensteten zur Kranken- sowie Jnvaliditäts- und Altersversicher ung vollständig auf die Amtspflege zu übernehmen;