Die Visitation hat in Verbindung mit einer der durch Art. 18 der Landesfeuerlöschordnung vorgeschriebenen beiden Hauptübungen unter thunlichster Vermeidung von Zeiten zu erfolgen, in welchen die Mitglieder der Feuerwehr durch Berufsgeschäfte, namentlich Feldgeschäfte besonders in Anspruch genommen sind; e) über diese Visitation in thunlichster Bälde nach Vornahme derselben dem Oberamt ein Visitationsprotokoll mit etwaigen Anträgen auf Verbesserungen für jede Gemeinde auf besonderem Bogen zu übergeben, falls aber in einer Gemeinde sofortige Abstellung von Mängeln notwendig ist, alsbald nach gemachter Wahrnehmung Anzeige zu erstatten und die erforderlichen Anträge zu stellen;
6) außerdem auf den 1. April jeden Jahres nach dem eingeführten Formular eine übersichtliche Darstellung des jeweiligen Stands der Feuerloscheinrichtungen der im abgelaufenen Jahr gemäß lir. b von ihm besuchten Gemeinden des Bezirks bezw. einen Nachtrag zu dieser Darstellung in doppelter Ausfertigung dem Oberamt vorzulegen;
e) die gemeinschaftlichen Hebungen der Feuerwehren der im Brandhilfsverband mit einander stehenden Gemeinden des Bezirks zu leiten;
f) der alle drei Jahre stattfindenden Generalversammlung der Feuerwehrkommandanten des Bezirks anzuwohnen und in derselben im Falle der Abwesenheit des Oberamtmanns den Vorsitz zu übernehmen;
§) den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrausschuß zu führen;
ll) bei Brandfällen den Oberamtmann bezw. dessen Stellvertreter über die zu treffenden Anordnungen zu beraten (Art. 33 der Landesfeuerlöschordiiung); i) die Verträge seitens der Gemeinden über die Lieferung von Feuerlösch- und Rettungs- Geräten zu begutachten und die Prüfung der VertragsmÜßigkeit der erkauften Geräte vorznnehmen.
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Für sämtliche Verrichtungen als Bezirksfeuerlöschinspektor erhält derselbe ans der Amtspflegekasse eine jährliche Belohnung von
—250 — Zweihundcrtundfünfzig Mark —
mit Wirkung vom l. April 1898 an und zahlbar je nach Ablauf des Rechnungsjahrs.
Auf Ansuchen werden entsprechende Abschlagszahlungen geleistet werden.
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Bei Braudfällen, gemeinschaftlichen Feuerwehrübungen und Versammlungen der Feuerwchrkommandantcu hat der Bezirksfeuerlöschinspektor in einer geeigneten Uniform zu erscheinen.
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Die Amtsversammluug behält sich mit Genehmigung der E. Kreisregierung die jeder zeitige Abänderung des gegenwärtigen Dienstvertrags vor.
(Die ursprüngliche Fassung des Vertrags siehe im Protokoll der Amtsversammlung Turnus U vom 9. Juli 1890.)