18.2jl^54 ' § 12
C19
Änderung der Desinfektionsordnung.
(Vorg.: Beschluss des Kreisrats vom 9*2.1954 -§ 2Q-) -
Um die bisherigen Gebührensätze von 5,— bezw.-2,50 DM in ein einigermassen angemessenes Verhältnis zu dem für eine Desinfektion dem Kreisverband tatsächlich entstehenden Aufwand von durchschnittlich rund 25,— DM zu bringen, wird auf Antrag des Kreisrats vom 9.2.1954 einstimmig
i; - beschlossen: - - . =
1.^ Der_§ 4 der Satzung -Desinfektionsordnung-,vom 11. Mai 1939 wird mit Wirkung vom 1.' April 1954 wie folgt neu gefasst:
... y . ; - .y " § 4 '-r.- y.:- .
Behördlich angeordnete Desinfektionen.
(1) .Für.eine,Wohnungsdesinfektion oder Ungezieferxertilgung,die
zur, Bekämpfung einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit vom Bürgermeisteramt angeordnet worden ist, wird 'eine Gebühr'vön 10,'--^ DM erhoben^
(2) Für eine zur Bekämpfung einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit vom Bürgermeisteramt angeordnete Dampfdesinfektion mit"den*Desinfektionsapparaten der Kreiskrankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg wird eine Gebühr von
.. - 5,—'DM erhoben. . < - '
(3) Die gleichen Gebühren werden erhoben, wenn^eine Desinfek- .tion zur Vermeidung einer behördlichen Anordnung im Sinne
. der Absätze 1 und 2 von dem Betroffenen freiwillig*bean- tragt wird. ' .. y
( 4 ) In Ausnahmefällen (z.B. bei der Desinfektion/sämtlicher -y Räume eines grossen Gebäudes) können die vorstehenden Gebühren angemessen erhöht werden.*"-- '
2.) Die preisrechtliche Genehmigung zu der Gebührenerhöhung ist einzuholen und
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