18.2jl^54 ' § 12

C19

Änderung der Desinfektionsordnung.

(Vorg.: Beschluss des Kreisrats vom 9*2.1954 -§ 2Q-) -

Um die bisherigen Gebührensätze von 5, bezw.-2,50 DM in ein einigermassen angemessenes Verhältnis zu dem für eine Desinfektion dem Kreisverband tatsächlich entstehenden Aufwand von durchschnitt­lich rund 25, DM zu bringen, wird auf Antrag des Kreisrats vom 9.2.1954 einstimmig

i; - beschlossen: - - . =

1.^ Der_§ 4 der Satzung -Desinfektionsordnung-,vom 11. Mai 1939 wird mit Wirkung vom 1.' April 1954 wie folgt neu gefasst:

... y . ; - .y " § 4 '-r.- y.:- .

Behördlich angeordnete Desinfektionen.

(1) .Für.eine,Wohnungsdesinfektion oder Ungezieferxertilgung,die

zur, Bekämpfung einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit vom Bürgermeisteramt angeordnet worden ist, wird 'eine Gebühr'vön 10,'--^ DM erhoben^

(2) Für eine zur Bekämpfung einer gemeingefährlichen oder über­tragbaren Krankheit vom Bürgermeisteramt angeordnete Dampf­desinfektion mit"den*Desinfektionsapparaten der Kreiskran­kenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg wird eine Gebühr von

.. - 5,'DM erhoben. . < - '

(3) Die gleichen Gebühren werden erhoben, wenn^eine Desinfek- .tion zur Vermeidung einer behördlichen Anordnung im Sinne

. der Absätze 1 und 2 von dem Betroffenen freiwillig*bean- tragt wird. ' .. y

( 4 ) In Ausnahmefällen (z.B. bei der Desinfektion/sämtlicher -y Räume eines grossen Gebäudes) können die vorstehenden Ge­bühren angemessen erhöht werden.*"-- '

2.) Die preisrechtliche Genehmigung zu der Gebührenerhöhung ist einzuholen und

/