Kreis*Calw

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N-i^e de r stc h r i f t . über die

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Verhandlungen des Kreistags am 18. Februar 1954.

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Vorbemerkungen. '

1. Wahl des Kreistags. ( . )

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Der neue Kreistag des Kreises Calw,wurdeiam 15.11.1953 gewählt.

Da die Wahl im Stimmbezirk Neuhengstett durch Erlass des Reg.Präsi­diums Südwürtbemberg-Hohenzollern vom_23.42.1953 Nr. I b 1 - 3135 A V/25/53 für ungültig erklärt worden ist, wurde dort die Wahl am 31. Januar 1954'wiederholt, ^

Der Kreisrat als Kreiswahlausschuss stellte am 3. Februar 1954 das Ergebnis.der Wahl vom.15.11.1953/31.1.1954 und.die,Wählbarkeit, aller Gewähiten^festJ Mit Erlass vom.16,2.1954 Nr. I b 1 - 3135 A V (Calw) 6/54 erklärte das Reg.Präsidium die Wahl für g ü 1 t ig Eine Anfechtung der Wahl i^t nicht erfolgt.!

Nach Art.27 Abs.6 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) vom 13.7.1953 (Ges.Bl.S.103) stand damit dem Amtsantritt der neugewählten Mit­glieder des Kreistags nichts mehr im Wege.

Die Amtszeit des jetzigen Kreistags beträgt sechs Jahre. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmässigen Neuwahlen stattfinden.

Für die Wahl'zum Kreistag am 15.11.1953/31.1.1954 hatte der Kreisrat gern. Art.20 Abs.3'GAK den Landkreis Calw als Wahlgebiet in folgende 8 Wahlkreise eingeteilt (§ 4 der Niederschyi#trüber die Verhandlungen des Kreisrats vom 30.9.1953):