2. die ermäßigte, nach Ablauf von 6 Monaten nach der

Eröffnung der Feststellung in Wirksamkeit tretende

Belohnung des Verw.-Aktuars Lenz sestzustellen ans:

Gehalt. 657 ^

Dienstanfmandsentschädigung . . 119

zus. 776

und weiterhin am 6. März 1915:

das pensionsberechtigte Einkommen des Verw.-Aktuars Lenz mit Wirkung vom 1. April 1915 ab auf den Ve­reng von 600 -E festzusetzen und hienach als Gehilfen- aufwaud den Betrag von 57 ^ anzuerkennen.

Die Vergütungen der im Bezirk des Verwaltungs- Aktuars Lenz verbleibenden Gemeinde Sulz ändern sich durch diese Neuregelung nicht, da dessen Bezüge nur lim den seitherigen Anleil der Gemeinde Walddorf mit 774 ./is gekürzt werden.

Die Amtsversammlung

beschließt:

mit deir Beschlüssen des Bezirksrats sich einverstanden zu erklären.

8 14.

Auf entsprechend begründete Anträge hat der Bezirksrat durch Beschluß vom 8. Mai 1915 unter Vorbehalt der Zu­stimmung der Amtsversammlung das pensionsberechtigte Diensteinkommen der Katastergeometer mit Wirkung vom 1. April 1915 an wie folgt festgesetzt:

für Kapp, Nagold, auf 2800 (seither 2250 -/i)

Stockinger, Altensteig, auf 2800 (seither 2100 Klein, Wildberg, auf 3000 (seither 2000

Die Amtsversammlung gibt ihre Zustimmung.

8 15.

Der Mietvertrag über die Diensträume der Oberamls- sparkafse wurde durch deu Vermieter auf 1. April 1916 gekündigt.

Da eine Lösung des Vertrags z. Zt. nicht erwünscht wäre, hat der Bezirksrat nach vorausgegangener Unterhand­lung mit dem Vermieter am 30. März d. I. vorbehältlich der Zustimmung der Amtsversammlung beschlossen, die bis­herige Entschädigung von 300 ./^ (cinschl. 100 ^ Ver­gütung für die Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Diensträume der Oberamtssparkasse) mit Wirkung vom 1. April 1915 ab auf den Betrag von jährlich 500 ^ zu erhöhen, vorausgesetzt, daß die Kündigung ans 1. April 1916 zurückgenommen werde.

Die Kündigung wurde hierauf am 25. April ds. Fs. zurückgezogen.

Die Amtsversammlung ist mit dem Beschluß des Be­zirksrats einverstanden.

8 16 .

Nach Art. 57 des Körperschaftspensionsgesetzes vom 7. Mai 1914 sind die in Art. 2 a. a. O. genannten Körper­schaften verpflichtet, ihren Beamten und Unterbeamten in Krankheitsfällen den Gehalt auf die Dauer eines Jahres weiterzuzahlen.

Bei den zur reichsges. Krankenversicherung verpflich­teten Beamten und Unterbeamten darf im Krankheitsfall dann ein Abzug iu Höhe des Krankengelds gemacht werden, wenn die Körperschaft die Versicherungsbeiträge ganz entrichtet.

Die Körperschaft kann aber auch für diese Angestellten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erlangen, wenn sie ihnen für den Fall der Erkrankung einen Anspruch auf Gehalt oder Ruhegehalt oder sonstige Bezüge mindestens im 1 V 2 fachen Betrag des Krankengelds für die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen gewährleistet. (Zn vergl. Min.-Erlaß vom 31. Juli 1914, A.-Bl. S. 409).