Kriegs die Borschriften der Reichsversicherungsordnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt werden.
Es kann jedoch das K. Oberoersicherungsamt aus übereinstimmenden Antrag des Gemeindeverbands und des Vorstands der Krankenkasse genehmigen, daß die hausgewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung geregelt wird.
Der Gegenstand steht nicht auf der Tagesordnung, seine Behandlung wird aber einstimmig beschlossen.
Zufolge Antrags der Allgemeinen Ortskrankenkasse Nagold hat der Bezirksrat mit Beschluß vom 6. ds. Mts. beantragt, eine solche statutarische Bestimmung mit Wirkung vom 3. Oktober 1915 ab in dem von dem Oberamt vorgeschlagenen Wortlaut zu erlassen.
Die Amtsversammlung
beschließt
in diesem Sinne.
Borgelesen und genehmigt
Den 7. August 1915.
Oberamtmann:
Kommerel l.
Bezirksrat:
Maier. Welker. Krau ß.
Schriftführer:
Oberamtssekretär Bollme r.
Kleiner. F r a u c r.
Wohlbold.