Kriegs die Borschriften der Reichsversicherungsordnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt werden.

Es kann jedoch das K. Oberoersicherungsamt aus übereinstimmenden Antrag des Gemeindeverbands und des Vorstands der Krankenkasse genehmigen, daß die haus­gewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestim­mung geregelt wird.

Der Gegenstand steht nicht auf der Tagesordnung, seine Behandlung wird aber einstimmig beschlossen.

Zufolge Antrags der Allgemeinen Ortskrankenkasse Nagold hat der Bezirksrat mit Beschluß vom 6. ds. Mts. beantragt, eine solche statutarische Bestimmung mit Wirkung vom 3. Oktober 1915 ab in dem von dem Oberamt vor­geschlagenen Wortlaut zu erlassen.

Die Amtsversammlung

beschließt

in diesem Sinne.

Borgelesen und genehmigt

Den 7. August 1915.

Oberamtmann:

Kommerel l.

Bezirksrat:

Maier. Welker. Krau ß.

Schriftführer:

Oberamtssekretär Bollme r.

Kleiner. F r a u c r.

Wohlbold.