Karl J. Mayer ·Inventuren und Teilungen und ihre Bedeutung für die Geschichtsforschung den Untertanen in den Städten und Dörfern führen konnten, an dem die Landesherren kein Interesse hatten. Laut altwürttembergischem Erbrecht galt in den meisten Landesteilen die Realteilung, das heißt: Alle Erbberechtigten erbten in gleichem Maße und Umfang. Das barg naturgemäß ein großes familiäres und damit soziales Konfliktpoten­tial. In der Realität war es oft unmöglich, jedem Erben einen exakt gleichen Anteil zukom­men zu lassen. Streit war hier vorprogrammiert. Auch deswe­gen, weil das Erbe, das man erhielt, mit darüber entschied, ob man sein zukünftiges Aus­kommen finden würde oder welche Mitgift man in eine Ehe einbringen konnte. Ein möglichst großes Erbe zu erlangen, war nicht nur Zeichen persönlicher Habgier, sondern auch die Voraussetzung für eine gut abgesicherte Grundlage für Aufwändig gestaltete Titelseite desErsten Landrechts, grundlegend für das Rechtswesen im Herzogtum Württemberg für lange Zeit das Überleben als Erwachsener. Aus diesem Grund hatten potenzielle Erben und nicht nur sie ein waches Auge dar­zum 31. Dezember 1899 gültig(am 1. Januar auf, wie die Eltern mit ihrem Vermögen umgin­1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, gen, ihrSach zusammen hielten und nach und Nachlassangelegenheiten gingen an das Möglichkeit vermehrten. Dieser soziale Druck staatliche Notariat über). Allerdings nahm die führte zu Sparsamkeit und zu einfacher Lebens­Aussagekraft der Inventuren und Teilungen seit haltung. Charakterzüge, die noch heute den der Mitte des 19. Jahrhunderts stetig ab, da bei Schwaben zumindest den Alt-Württembergern der Vermögensaufnahme immer summarischer unter ihnen nachgesagt wird. 4 vorgegangen wurde. Begründet wurde das Gebot der Aufstellung von Todesfall-Inventaren bei Jedenfalls sollten die 1554 eingeführten Besit­seiner Aufnahme ins Landrecht im Jahr 1554 zinventarisierungen im Todesfall dafür sorgen, damit, Erbstreitigkeiten zu verhindern. 3 Die, so dass jeder Erbberechtigte den wertmäßig exakt ist zu ergänzen, wohl eher die Regel als die gleichen Anteil am Nachlass erhielt. Das führte Ausnahme waren und zu Unfrieden zwischen zu einer Besonderheit der Inventare, die oft nicht 140