Karl J. Mayer ·„Inventuren und Teilungen“ und ihre Bedeutung für die Geschichtsforschungden Untertanen in den Städtenund Dörfern führen konnten,an dem die Landesherren keinInteresse hatten.Laut altwürttembergischemErbrecht galt in den meistenLandesteilen die Realteilung,das heißt: Alle Erbberechtigtenerbten in gleichem Maße undUmfang. Das barg naturgemäßein großes familiäres unddamit soziales Konfliktpotential. In der Realität war es oftunmöglich, jedem Erben einenexakt gleichen Anteil zukommen zu lassen. Streit war hiervorprogrammiert. Auch deswegen, weil das Erbe, das manerhielt, mit darüber entschied,ob man sein zukünftiges Auskommen finden würde oderwelche Mitgift man in eineEhe einbringen konnte.Ein möglichst großes Erbe zuerlangen, war nicht nur Zeichenpersönlicher Habgier, sondernauch die Voraussetzung für einegut abgesicherte Grundlage fürAufwändig gestaltete Titelseite des„Ersten Landrechts“, grundlegend für dasRechtswesen im Herzogtum Württemberg für lange Zeitdas Überleben als Erwachsener.Aus diesem Grund hattenpotenzielle Erben – und nichtnur sie – ein waches Auge darzum 31. Dezember 1899 gültig(am 1. Januar auf, wie die Eltern mit ihrem Vermögen umgin1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, gen, ihr„Sach“ zusammen hielten und nachund Nachlassangelegenheiten gingen an das Möglichkeit vermehrten. Dieser soziale Druckstaatliche Notariat über). Allerdings nahm die führte zu Sparsamkeit und zu einfacher LebensAussagekraft der Inventuren und Teilungen seit haltung. Charakterzüge, die noch heute dender Mitte des 19. Jahrhunderts stetig ab, da bei Schwaben – zumindest den Alt-Württembergernder Vermögensaufnahme immer summarischer unter ihnen – nachgesagt wird.4vorgegangen wurde. Begründet wurde das Gebotder Aufstellung von Todesfall-Inventaren bei Jedenfalls sollten die 1554 eingeführten Besitseiner Aufnahme ins Landrecht im Jahr 1554 zinventarisierungen im Todesfall dafür sorgen,damit, Erbstreitigkeiten zu verhindern.3Die, sodass jeder Erbberechtigte den wertmäßig exaktist zu ergänzen, wohl eher die Regel als die gleichen Anteil am Nachlass erhielt. Das führteAusnahme waren und zu Unfrieden zwischen zu einer Besonderheit der Inventare, die oft nicht140