Karl J. Mayer ·Inventuren und Teilungen und ihre Bedeutung für die Geschichtsforschung verziert war und ob die Witwe Schmelzle die Dose selbst gekauft, ererbt oder ob sie sie als Geschenk erhalten hatte. Wenn wir an dieser Stelle schon dabei sind, das zu erwäh­nen, was aus den Inventaren nicht ersichtlich ist bzw. wel­che Einschränkungen man bei dieser Quellengattung beach­ten sollte, so sei auch darauf hingewiesen sein, dass bei einer ganzen Reihe von Personen­gruppen überhaupt keine Inventuren durchgeführt wur­den. Dazu zählten die Angehö­rigen des Herrscherhauses, Beamte, königliche Bediens­tete und Pfarrer; letzteres ist jedoch unter den Autoren, die sich mit den Inventuren und Teilungen beschäftigt haben, umstritten. Tatsächlich sind in manchen Archiven Inventare von Pfarrern vorhanden, in anderen fehlen sie. Außerdem wurden bei Kindern im Todes­fall keine Inventuren durchge­führt. In den Vermögensver­Das vierte Kapitel des Ersten Landrechts behandelt das Erbrecht, auch mit graphischen Beispielen für die Erbfolge. zeichnissen wurden auch Haustiere (Katzen, Hunde) nicht aufgenommen, ebenso wie Gegenstände, deren Wert oder wenig beachtet wird. Denn zwar wurde alles einen Kreuzer nicht überschritt (Kruscht). Hab und Gut (mit Ausnahmen, etwa fest mit einem Gebäude verbundene Gegenstände wie Auch die Frage, wie zuverlässig die Inventare die Öfen und Herde) vom Nagel bis zum Schlafzim­jeweiligen Vermögen widergeben, ist nicht merschrank, vom goldenen Ring bis zum Gras­genau zu beantworten. Mit Sicherheit wurde acker erfasst. Aber wichtig war einzig und allein nicht selten manipuliert; vor allem bei Beibrin­in den Inventaren der Wert der Gegenstände, gensinventaren, denn ein zu hohes Beibringens­weniger deren genaue Beschaffenheit. Mit ande­vermögen etwa konnte hohe Steuern zur Folge ren Worten: Wir erfahren, dass die Witwe haben. Setzte man aber das eigene Heiratsgut zu Christiane Schmelzle aus Calw 1846 ihren Erben niedrig an, dann konnte dies dazu führen, dass eine silberne Dose hinterließ, die einen Zeitwert das Bürgerrecht für einen von auswärts zuzie­von vier Gulden hatte. Aber wir erfahren nicht, henden Ehegatten verweigert wurde; das Bürger­wer die Dose angefertigt hatte, ob und wie sie recht bot jedoch in Notzeiten eine gewisse soziale 141