Hans Schabert · Die alten Holzgerechtigkeiten im Calwer Wald nicht belegten Meinung in der Bevölkerung, dass der erstmalige Aufbau eines Ziegeldaches das Recht auf ein Schindeldach verwirke: Es ist also nicht der Zwang der Holzgerechtigkeit, der die Bauern noch heute dazu veranlasst, ihre Dächer mit Holz zu decken, sondern der Vorteil, diese höchst billig zu bekommen. Allerdings brachte der Rechtsstreit von 1846 den Hofstettern dann doch Einschränkungen. Ihr damit verbundener Versuch, die Holzgerechtig­keit zum weiteren Ausbau der Höfe für einen zusätzlichen Haushalt und auf Nebengebäude wie Schuppen und Schweineställe auszudehnen, schlug ein wenig ins Gegenteil um. Die Beschwerde wurde unter Hinweis darauf, dass der Vertrag von 1551 ausdrücklich (und damit der Umfang auch des Vertrags von 1558) das Recht auf Haus und Scheuer legt. Die Bestätigung des Rechts für den Bezug von Bau­und Sägeholz, sofern bei Neubauten mehr als 20, bei Repara­turen mehr als 6 Stämme notwendig sind, wird mit dem Zusatz versehen, und zwar unter der Beschränkung auf diese Gebäude unter Ersatz des Hauerlohns. Beigetragen dazu, dass im Übrigen das alte und bis 1972 gültige Recht bestätigt wurde, hat die in dem Verfahren angeordnete Befragung der alten Hofstetter. Dazu berichten die Akten im Gemeindearchiv Neuweiler: Diese Patriarchen bezeugten, dass die Hofstetter Lehensbauern stets alles Holz, und zwar Bau­und Sägeholz zu Haupt­und Nebengebäuden, Krip­pen und Kühnern (Dachrinnen) erhalten hätten. Ablösung erfolgt 1874 mit der Gemeinde, aber nicht mit dem Staat Am 17. Juni 1849 kam das Gesetz über die Ablösung des Zehnten heraus. Die Gemeinde Neuweiler löste ihren Zehnten laut Urkunde vom 30. April 1852 ab. Damit verbunden war wohl So skizzierte im ur­sprünglichen Maßstab 1:20 000 Neuweilers einstiger Lehrer und Heimatforscher Wil­helm Pabst um 1950 Hofstett und seine sechs alten Lehen. 63