Hans Schabert · Die alten Holzgerechtigkeiten im Calwer Wald Abgelöst wurden die Rechte zum größten Teil im 19. Jahrhundert. Oft geschah dies in der Weise, wie 1848 in Ernstmühl (s. Jahrbuch 15 von 1997: Beitrag Waldgerechtigkeit in Ernstmühl von Mathias Auch und Paul Rathgeber). Dazu ist in der Beschreibung des Oberamts Calw von 1860 kurz und prägnant festgehalten: Das Recht der Bürger auf Brennholz aus dem Staatswald Lützen­hardt wurde im Jahr 1848 abgelöst und den berechtigten 26 Bürgern 100 Morgen Staatswal­dungen abgetreten, welche nun gemeinschaftlich in der Art bewirtschaftet werden, daß der Holzer­lös den Berechtigten gleichmäßig zukommt. Verträge von 1551 und 1558 regeln die Hofstetter Rechte Viel länger hielten die Rechte der Hofstetter. Sie (und auch die Berechtigten in Speßhardt) konn­ten diese bis weit ins 20. Jahrhundert immer wieder verteidigen und hinüberretten. Erster schriftlicher Beleg der Hofstetter Holzgerechtig­keit ist eine im Gemeindearchiv Neuweiler erhaltene Pergamenturkunde aus dem Jahr 1551. Mit ihr werden, wie aus der Einleitung hervor­geht, Streitigkeiten beigelegt. Zank, Span und Widerwille, auch Rechtfertigungen gegeneinan­der, sollen mit dem Vertrag gänzlich verlas­sen, und es soll zwischen den Einwohnern vereinbart werden, wie es fürderhin mit der Allmand, Wun, Waid, Wasser, Wald, Holz und Trab eigener und gemeiner Güter halb durch sie gebraucht und gehalten werden soll. Die beiden ersten Punkte regeln Waid­und Zufahrtsrechte, der dritte dokumentiert den Anspruch der Hofstetter, das Brennholz im Grund, der Gegend ums heutige Schützenhaus von Neuwei­ler, zu hauen. Dann folgen Festlegungen zum Recht des ‚Streuwe mähens über den Königs­berg herein für Neuweiler und Hofstätten. Weiter folgt zum Thema Bauholz: Zum Fünf­ten so ein Einwohner von Hofstätten neu Haus oder Scheuern bauen wölt, und also Bauholz zu haben bedürftig wär, auch die von Neuweiler darum anspräch, so sollen sie ihm, auf ihr deren von Neuweiler Wäldern (seyndt auch das Zutun schuldig) ohn all Entgeltgenuss oder Widerlegung geben und zu hauen zu stellen und folgen lassen: Nemblich zu einem Haus und Scheuren 40 Stämm, zu einem Haus oder einer Scheuren zu deren jedem zwanzig Stämm, zu Besserung eines alten Haus oder Scheuren sechs Stämm, ohngefährlich nach dem es die Notdurft erhaischen und zutragen würde. Die sechs Hofstetter Lehensbauern als gesamte Hofstetter Bürgerschaft schnitten mit dem in zwei weiteren Punkten Pacht­und Waidangele­genheiten regelnden Vertrag auf Montag nach St. Georgen des Ritters Tag, als man zählt von Christi unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburth, Tausend fünfhundertfünfzig und ein Jahr (23. April 1551), gut ab, den der ehren­werte und fürnehme Johann Zaiser Vogt zu Calw genehmigte und siegelte. Aber der Bedarf an Gerechtigkeit war für die sechs Hofstetter Lehensbauern dennoch nicht erschöpft. Sie erkämpften sich auch im Schindelhardt, dem Gebiet um die Straße, die vom Ort ins Kleinenz­tal führt, vom damaligen Herzog Christoph 1558 noch Rechte. Dort hatten sie nach dem Weidlagerbuch 1858 für Stadt und Amt Calw ein Recht zum Einwei­den mit Rindvieh und ein Äckerichrecht (abge­leitet von Geeckerich, was Schweinemast bedeutet). In dem Vertrag vom 10. April 1558 weist der Herzog zunächst darauf hin, dass der Schindelhardt uns ohne alle Mittel mit aller forstlichen Ober und Gerechtigkeit eigenthum­lich zugehört, also allein sein Eigentum sei. Aber als besondere Gnad erlaubt er, dass die sechs Maier um Bauholz anhalten können, wenn ihnen die vom Vertrag von 1551 her aus Neu­weilers Wald zustehenden Stämme nicht ausrei­chen sollten u. a. mit folgender Bestimmung: was sie dann über dasselbig zu ihren Gebäu­den und Haus für Bau­und Brennholz weiteres nothdürftig sein würden, um dasselbig sollen sie jederzeit bei unserem Forstmeister in Wildbad anhalten, durch welchen wir ihnen solches in berührtem Wald, dem Schindelhardt, nach 61