Hans Schabert · Die alten Holzgerechtigkeiten im Calwer Wald Solche Rechte gab es auch andernorts für die Dörfer im Calwer Wald. Aber nirgendwo waren sie so ausgeprägt und langlebig wie in Hofstett. Der Vertrag von 1558 hatte bis ins Jahr 1972 Gültigkeit, also über 420 Jahre. Noch manchem älteren Bürger ist in Erinnerung, dass die Chefs des Forstamts die Rechte der Hofstetter gelegent­lich auch alsHolz un gerechtigkeit bezeichneten, denn gelegentlich sind die gegebenen Möglich­keiten schon ziemlich ausgenützt worden. Dies zeigen die Lieferungen von Bauholz an einen Hofstetter Lehensbauern: Nach dem Plan eines Würzbacher Zimmermeisters erhielt er im Jahr 1785 sage und schreibe254 Stämme mit 11 860 Schuh(umgerechnet rund 3 500 Metern entspre­chend). Hintergrund ist dies wohl auch für ein noch in den 1970er-Jahren vorhandenes Schindel­dach im Haldenweg auf einem Ökonomiegebäude, für welches das Material bis zur Ablösung 1972 nach den alten Verträgen ebenfalls kostenlos aus dem Staats- und ehemaligen Klosterwald zu liefern war. Aber fangen wir von vorne an: Was hatte es überhaupt mit den alten Rechten auf sich? Das Land, das die Bauern in der frühen Neuzeit bewirtschafteten gehörte ja zunächst den ade­ligen oder kirchlichen Grundherren, im Ober­amt Calw in der betrachteten Zeit der Herr­schaft Württemberg, dem Kloster Herrenalb oder dem Kloster Hirsau, später dann ganz dem Staat. Die Grundherren forderten für die Über­lassung des Landes und den gewährten Schutz von den Lehensnehmern mancherlei Abgaben in Geld und Naturalien, die ganz beträchtliche Lasten waren. Diesen standen nicht sehr umfangreiche, aber immerhin auch wertvolle Rechte gegenüber. Dies waren vor allem die Waldgerechtigkeiten, zu denen anfangs auch die freie niedere Jagd, das Nützen von Weide­rechten im Wald oder das Streu-Mähen gehörten. Aus dem Wald durften Bau-, Brenn-, Wagen- und Pflugholz entnommen werden. Der Calwer Graf, der den Wald besiedelte, hatte das herrenlose Land vom Kaiser bzw. König als Reichsgut erhalten und den Neusiedlern wohl mit der Berechtigung überlassen, den Wald zwischen den verschiedenen Ortschaften zu nützen. Die nachfolgenden Grundherren durch Kauf, Tausch oder, wie meist die Klöster, durch Schenkung zum Rechtsinhaber gewor­den, schränkten diese Rechte dann mehr und mehr ein. Auf dem um 1960 ent­standenen Luftbild lassen sich auf den Gebäuden in Hofstett im Haldenweg noch deutlich Schindeln auf manchen Dächern und die vielfache Nut­zung von Holz erkennen. 60