Das neue Amtsgerichts-Gebäude in der Schillerstraße nach der Fertigstellung 1938 Foto: Kreisarchiv Calw richts in der Schillerstraße begonnen. Im November 1938 konnte das neue Amtsgericht bezogen werden. Einige Verfahren aus verschiedenen Epochen sollen einen Einblick in die jeweiligen Situationen und Befindlichkeiten unserer Region vermitteln. Im Jahr 1813 sah sich Johann Georg Wurster aus Breitenberg veranlasst, gegen den Schultheißen Lörcher aus Oberkollwangen wegen Kapitalanlehen in Höhe von 200 Gulden zu klagen. Das Gericht hat antragsgemäß zu Gunsten des Klägers entschieden. Im Jahr 1816 klagte eine Frau aus Effringen. Sie machte teilweise mit Erfolg Schadenersatz wegen aufgeho­benen Eheversprechens geltend. Im September 1875 war das Oberamtsgericht mit dem Rechtsstreit des Johann Zeeb aus Liebelsberg gegen Matthias Funk daselbst befasst. Die Parteien stritten um eine Dienstbarkeit über das Recht, aus einem Brunnen Wasser schöpfen zu dürfen. Nach längerer Auseinan­dersetzung nahm der Kläger schließlich seine Klage zurück. Eine 27-jährige Kindsmutter aus Breitenberg und der zum Vormund für ihr im Oktober 1902 geborenes Kind erhoben Klage bei dem Königlichen Amtsgericht Calw wegen Ansprüchen aus unehelicher Schwängerung. Geltend gemacht wurden 50 Mark als Kosten der Ent­bindung und Unterhalt für die ersten sechs Lebens­wochen nach der Geburt des Kindes. Der Beklagte hatte verlangt, dass die Klägerin den Eid des Inhalts leiste, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem Beklagten mit keiner anderen Mannsperson ge­schlechtlich verkehrt hätte. Diesen Eid leistete die Kläge­rin aber nicht, vielmehr nahm sie die Klage zurück. In einem Prozess mit gleichartiger Problematik wurde der aus Liebenzell stammenden Klägerin durch Urteil vom 2. Dezember 1912im Namen des Königs aufer­legt, einen Eid des Inhalts zu leisten, dass sie in der näher bezeichneten gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Kläger Kontakt hatte. Nachdem sie dies befolgte hatte, wurde der Unterhaltsklage in der Hauptssache entsprochen und der Beklagte verpflichtet, monatlich 60 Mark Kindesunterhalt zu bezahlen. Neben einem Arbeitsgericht war in Calw zeitweilig ein Erbgesundheitsgericht installiert. Eine seiner zahlreichen Entscheidungen über die Anordnung der Unfruchtbar­machung hat es wie folgt begründet: Die vom Staat­lichen Gesundheitsamt Calw und vom Gericht angestellte Intelligenzprüfung ergab eine mangelhafte Verstandes­anlage. Sein Schulwissen ist gering, im Rechnen ist er besonders schwach da äußere Ursachen ausschieden englische Krankheit und Schwerhörigkeit kann als Ursache nicht gewertet werden muß angenommen werden, dass es sich um angeborenen Schwachsinn handelt. Im November 1906 wurden auf entsprechenden Antrag der Vater, der mit seinen sechs Kindern bereits 1817 nach Kaukasien ausgewandert war, für tot erklärt, weil von ihnen seit der Auswanderung keine Nachricht mehr eingegangen war. 45