plätze verteidigten oder auch zuließen, dass ihrVieh widerrechtlich auf Privatflächen weidete.So hatte 1493 der Lengenlocher Hirte Conrat Hirtmit seinem Kollegen aus Weiler(Zumweiler)eine Schlägerei, das fällige Bußgeld zog derLengenlocher„Amtmann“(Schultheiß) HansKäppeler ein.15Zur selben Zeit schlug derBeurener Peter Kalmbach den Hirten Mitschelinauf dem Heselbronner Wasen.16Eine familiengeschichtliche Randbemerkung hierzu: Die Kepplerin Lengenloch sowie die Kalmbach in Beurendürften daher auf eine ununterbrochene örtlicheFamilientradition von über 500 Jahre zurückblicken.Zahlung an die Gültlinger nicht nach, so dass1509 der Überberger Schultheiß Käppelermeldete, dass dieser von Gültlingen beanspruchteFrevel immer noch nicht eingetrieben wordenwar.17Ob Peter Kalmbach dazu das BetretenÜberberger Gebiets, etwa auf dem Weg nachAltensteig, strikt vermieden hatte, um einerVerhaftung und Verbringung nach Berneck zuentgehen, entzieht sich unsrer Kenntnis. Dassdiese Gefahr einer Verhaftung durchaus bestand,wird sich weiter unten zeigen. Auf jeden Fallhatte Schultheiß Käppeler den besonderenAuftrag von Burkhard von Gültlingen, auf PeterKalmbach„gut Acht zu geben“.18Die verwandschaftlichen Beziehungen der im Texterwähnten Burkhard, Hans und Wolf von GültlingenWie lästig der schwelende Konflikt über die Zugehörigkeit der Gerichtsherrschaft außerhalb desÜberberger Etters nicht nur für die beteiligtenParteien – Baden und Gültlingen –, sondern auchfür die Bevölkerung sein konnte, zeigt der Falldes Peter Kalmbach. Nachdem er den Frevel andie Herrschaft Altensteig, damals im Pfandbesitzvon Wilhelm von Urbach, bezahlt hatte, wurdeer für das gleiche Delikt auch von Burkhard vonGültlingen in Berneck zur Zahlung eineszusätzlichen Frevels, nun nach Berneck, belangt.Gleiches galt für den bereits oben erwähnten Falldes Conrad Hirt. Peter Kalmbach kam jedoch derNur bei einer Tätlichkeit erfahren wir den auslösenden Grund. Ludwig, Sohn des FreudenHaintz und Vogt des Hans von Schauenburg inObergrombach, erzählte, dass„ein hirtt von denwylern oder heßlinbron, der Swytzerlin genant(,)Contzen Helmlingen von Ebbißwylern, uff sinwaid gefaren sy, Jnn das Bernloch(,) dahin erdann zufaren nit(= nicht) Recht gehept, Da hetteder gemelt(= oben genannte) Conntz dem hirtendas Viech abgetriben, unnd den selben hirtten vordem Bernloch, uff der allmend geschlagen“.19Dieser Hirte mit dem Vornamen Hanns, 55-jährigund nach ungefähr zwanzigjähriger Hirtentätigkeit in Altensteigdorf 1509 Hirte inEbershardt, dabei unvermögend(„hat nichts dannwas er alle tag verdiene“), konnte noch eininteressantes Detail zufügen. Der EttmannsweilerBauer Helmling(oder Helbling)„keme mit einemSwinspieß(= Schweinespieß), unnd wölt Jnstechen und schlachen, da neme Er gezug(= Gezeuge, Zeuge) Jm den Swinspieß uß sinenhennden dz er Im nichtzit thuon könnte“.20Hätte eine solche Schlägerei mit ernsthaftenVerletzungen oder gar tödlichem Ausgang geendet, wäre dies ein Fall für das Blut- oderHalsgericht und nicht für das Dorfgericht gewesen. Daher war die Zusatzbemerkung des Altensteiger Claus Walcker, als dieser berichtete, dassvor 17 Jahren(1492) der Sommenhardter HannsStuntz den Cunbach auf Heselbronner Markungschlug,„aber doch nicht wund“21auch für diegerichtliche Zuständigkeit von Bedeutung.Schließlich sollen noch zwei tätliche Auseinandersetzungen bei der Kirbe(Kirchweih)aufgegriffen werden, bei denen wahrscheinlich11