plätze verteidigten oder auch zuließen, dass ihr Vieh widerrechtlich auf Privatflächen weidete. So hatte 1493 der Lengenlocher Hirte Conrat Hirt mit seinem Kollegen aus Weiler(Zumweiler) eine Schlägerei, das fällige Bußgeld zog der LengenlocherAmtmann(Schultheiß) Hans Käppeler ein. 15 Zur selben Zeit schlug der Beurener Peter Kalmbach den Hirten Mitschelin auf dem Heselbronner Wasen. 16 Eine familienge­schichtliche Randbemerkung hierzu: Die Keppler in Lengenloch sowie die Kalmbach in Beuren dürften daher auf eine ununterbrochene örtliche Familientradition von über 500 Jahre zurück­blicken. Zahlung an die Gültlinger nicht nach, so dass 1509 der Überberger Schultheiß Käppeler meldete, dass dieser von Gültlingen beanspruchte Frevel immer noch nicht eingetrieben worden war. 17 Ob Peter Kalmbach dazu das Betreten Überberger Gebiets, etwa auf dem Weg nach Altensteig, strikt vermieden hatte, um einer Verhaftung und Verbringung nach Berneck zu entgehen, entzieht sich unsrer Kenntnis. Dass diese Gefahr einer Verhaftung durchaus bestand, wird sich weiter unten zeigen. Auf jeden Fall hatte Schultheiß Käppeler den besonderen Auftrag von Burkhard von Gültlingen, auf Peter Kalmbachgut Acht zu geben. 18 Die verwandschaftlichen Beziehungen der im Text erwähnten Burkhard, Hans und Wolf von Gültlingen Wie lästig der schwelende Konflikt über die Zu­gehörigkeit der Gerichtsherrschaft außerhalb des Überberger Etters nicht nur für die beteiligten Parteien Baden und Gültlingen, sondern auch für die Bevölkerung sein konnte, zeigt der Fall des Peter Kalmbach. Nachdem er den Frevel an die Herrschaft Altensteig, damals im Pfandbesitz von Wilhelm von Urbach, bezahlt hatte, wurde er für das gleiche Delikt auch von Burkhard von Gültlingen in Berneck zur Zahlung eines zusätzlichen Frevels, nun nach Berneck, belangt. Gleiches galt für den bereits oben erwähnten Fall des Conrad Hirt. Peter Kalmbach kam jedoch der Nur bei einer Tätlichkeit erfahren wir den aus­lösenden Grund. Ludwig, Sohn des Freuden Haintz und Vogt des Hans von Schauenburg in Obergrombach, erzählte, dassein hirtt von den wylern oder heßlinbron, der Swytzerlin genant(,) Contzen Helmlingen von Ebbißwylern, uff sin waid gefaren sy, Jnn das Bernloch(,) dahin er dann zufaren nit(= nicht) Recht gehept, Da hette der gemelt(= oben genannte) Conntz dem hirten das Viech abgetriben, unnd den selben hirtten vor dem Bernloch, uff der allmend geschlagen. 19 Dieser Hirte mit dem Vornamen Hanns, 55-jährig und nach ungefähr zwanzigjähriger Hirten­tätigkeit in Altensteigdorf 1509 Hirte in Ebershardt, dabei unvermögend(hat nichts dann was er alle tag verdiene), konnte noch ein interessantes Detail zufügen. Der Ettmannsweiler Bauer Helmling(oder Helbling)keme mit einem Swinspieß(= Schweinespieß), unnd wölt Jn stechen und schlachen, da neme Er gezug(= Ge­zeuge, Zeuge) Jm den Swinspieß sinen hennden dz er Im nichtzit thuon könnte. 20 Hätte eine solche Schlägerei mit ernsthaften Verletzungen oder gar tödlichem Ausgang ge­endet, wäre dies ein Fall für das Blut- oder Halsgericht und nicht für das Dorfgericht gewe­sen. Daher war die Zusatzbemerkung des Alten­steiger Claus Walcker, als dieser berichtete, dass vor 17 Jahren(1492) der Sommenhardter Hanns Stuntz den Cunbach auf Heselbronner Markung schlug,aber doch nicht wund 21 auch für die gerichtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Schließlich sollen noch zwei tätliche Aus­einandersetzungen bei der Kirbe(Kirchweih) aufgegriffen werden, bei denen wahrscheinlich 11